Identifizierende Berichterstattung über einen Unternehmer auf einer Website ist zulässig, sofern sie den Tatsachen entspricht

Das LG Berlin (Urteil vom 21.11.2014, Az.: 27 O 423/13) hat klargestellt, dass eine kritische Berichterstattung über einen Unternehmer auf einer Website auch dann zulässig ist, wenn er namentlich  genannt wird. Damit bezog sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des BGH. Da in diesem Fall die Online-Redaktion ihre Behauptungen nicht beweisen konnte, wurde sie vom Gericht zur Unterlassung der Berichterstattung verurteilt.

Unzulässig sind jedoch – wie allgemein bei Berichterstattungen – unwahre Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigungen und sogenannte Schmähkritik, also Äußerungen, die den Betroffenen ohne sachlichen Grund bewusst und willkürlich herabsetzen.

PRAXISTIPP:

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Berichterstattung über Personen zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, jedoch grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist, wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die Beweislast für diese Tatsachen trägt jedoch derjenige, der sie behauptet. Der Wahrheitsgehalt von Tatsachen ist vor Gericht also vor allem eine Frage der Beweisbarkeit.