2. Auflage „Handbuch PR-Recht“ – coming soon

Die 2., vollständig überarbeitete Auflage des „Handbuch PR-Recht“ wird bis voraussichtlich Ende 2017 im Verlag Springer VS erscheinen.

Das Handbuch vermittelt auf ca. 650 Seiten einen systematischen Überblick über Möglichkeiten und rechtliche Fallstricke im Bereich der PR-Arbeit online wie offline. In 17 Kapiteln mit mehr als 2.000 Fundstellen werden die für die PR-Kommunikation täglich relevanten Themen behandelt – neben Vertrags-, Haftungs- und Vergütungsfragen u.a. auch der Pitch und das rechtliche Vorgehen in Krisenfällen. Ein umfangreiches Sachwortverzeichnis erleichtert das Auffinden der praxisrelevanten Keywords.

Der Inhalt (17 Kapitel):

1. Rechtliche Grundlagen für PR-Macher – von Gesetzen und anderen Regelungen
2. Die rechtliche Einordnung der PR
3. Urheberrecht – Die Rechte und Pflichten der Kreativen und der Verwerter
4. Vor, während und nach der Berichterstattung in den Medien
5. Trennungsgebot und Schleichwerbung
6. Online-Kommunikation und Social Media
7. Impressum und Anbieterkennzeichnung
8. Datenschutz bei PR-Maßnahmen
9. Kennzeichnungen – vom Claim zum Titel zur Marke
10. Haftung
11. Finanzielle Aspekte im PR-Bereich
12. Rechtliches für die Krisen-PR
13. Besondere Fragestellungen
14. Vorvertragliche Regelungen, Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
15. Außergerichtliche Streitbeilegung
16. Rechtliche wie gerichtliche Möglichkeiten und Folgen von Rechtsverletzungen
17. Vorsicht Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe!

Die Zielgruppen:

Pressereferenten und –sprecher, Fachkräfte in PR-, Werbe- und Social
Media-Agenturen sowie in der Unternehmenskommunikation, Journalisten und
Redakteure, PR-Berater und –Referenten, Juristen

http://www.springer.com/de/book/9783658178994

Rechtliche Fallstricke beim Verbreiten von digitalem Content

Knapp 50 PR-Professionals nahmen am 12.09.2017 an der Veranstaltung der Convento GmbH bei UNVERZAGT in Hamburg zu diesem Thema teil. Interessante und zielgruppenorientierte Inhalte von Pressemitteilungen, Blogbeiträgen, Kundenbewertungen, Agentur- und Pitchkonzepten etc. sind  in der Regel rechtlich geschützt. Rechtliche Überlegungen werden in diesem Zusammenhang aber oft gar nicht oder zu spät angestellt, obwohl die Bearbeitung, Nutzung und Auswertung solcher kreativer Leistungen es rechtlich in sich haben. Urheber-, wettbewerbs-, persönlichkeits- oder haftungsrechtliche Fragen müssen daher immer wieder gestellt und beantwortet werden.

Rechtsanwalt Alexander Unverzagt erläuterte in seinem Vortrag die rechtlichen Fallstricke bei der Nutzung und Verbreitung von digitalem Content. Der Vortrag befasste sich mit den Fragen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von „content“ (wie Blogbeiträgen, Fotografien und Tweets), Lizenzbedingungen und Haftungsfragen. Das große Interesse der Zuhörer zeigte sich in einer lebhaften Diskussion über weitere Aspekte, wie u.a. der Kennzeichnungspflicht / dem Trennungsgebot in Bezug auf werbliche Inhalte, Absprachen und Zusammenarbeit mit Journalisten, dem Umgang mit Interviews, der Abbildung von Personen und der Übernahme von Leistungen Dritter für eigene Zwecke.

Alexander Unverzagt und Claudia Gips sind Autoren des „Handbuch PR-Recht“, dessen 2. Auflage Ende 2017 erscheint, sowie des „Newsletter Kommunikationsrecht“. Weitere Informationen finden Sie unter www.prrecht.de

Google haftet für rechtswidrige Veröffentlichungen durch Dritte

Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16) hat entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber als „Störer“ für eine unerlaubte Veröffentlichung von Fotos durch Dritte haften sobald sie Kenntnis davon haben. Ab diesem Moment haften sie auch für fremde Inhalte und sind daher verpflichtet, Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte zu löschen. Das Gericht stellte auch nochmals klar, dass Suchmaschinenbetreiber keine Access-Provider sind und daher direkt in Anspruch genommen werden können. Es ist also nicht erforderlich, sich zunächst an den Website-Betreiber oder den Host Provider der angegriffenen Webseite zu wenden.

PRAXISTIPP

Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass nicht nur der Täter einer Rechtsverletzung, also derjenige, der die Inhalte aktiv einstellt, sondern auch Suchmaschinenbetreiber dafür haften. (vgl. z. B. LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az.: 324 O 660/12, OLG München, Beschluss vom 27.04.2015, Az.: 18 W 591/15, OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016, Az.: 15 U 173/15). Die Pflicht zur Löschung tritt aber erst ein, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Er muss Inhalte also nicht selbstständig überprüfen, sondern erst reagieren, wenn er darauf hingewiesen wird.

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie sich parallel an den Täter und den Suchmaschinenbetreiber wenden sollten, um die Löschung rechtswidriger Inhalte effizient durchzusetzen.
Die Betreiber von Plattformen wie Facebook, Twitter u.Ä. müssen sich im Übrigen zukünftig an die Vorschriften des gerade verabschiedeten „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ halten, die gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten bei Beschwerden vorsehen.

E-Mail-Werbung erfordert konkrete Einwilligung

Die pauschale Zustimmung zu einer Liste werbender Unternehmen reicht nicht als Einwilligung zu E-Mail-Werbung aus. Der BGH (Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15) hat seine Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass aus der Einwilligungserklärung deutlich hervorgehen muss, für welche Unternehmen, Dienstleistungen und Produkte die Einwilligung erklärt wird.

PRAXISTIPP

Die Zusendung von Werbung per E-Mail ist nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen zulässig. Der BGH hat schon mehrfach entschieden, dass entsprechende Klauseln ausreichend klar und transparent sein müssen und eine pauschale Generaleinwilligung unzulässig ist. Daher sollten Unternehmen auch beim Kauf von Adressen von entsprechenden
Anbietern Vorsicht walten lassen, da für diese in der Regel nicht die erforderliche Einwilligung zur Zusendung ganz bestimmter Werbeinhalte abgegeben wurde.