Sind kritische Äußerungen über Mitbewerber erlaubt? (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251)

Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sich ein Mitbewerber kritisch über einen Konkurrenten äußern darf. Geschäftsschädigende Tatsachenaussagen sind nach Auffassung des Gerichts zulässig und nicht wettbewerbswidrig, sofern ein berechtigtes Informationsinteresse und ein hinreichender Anlass bestehen und die Kritik in Art und Ausmaß verhältnismäßig ist. Im konkreten Fall wurde bei einem Interview zu einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen auch Aussagen über den Inhaber eines anderen Unternehmens getroffen.

PRAXISTIPP

Grundsätzlich sind kritische Äußerungen über Mitbewerber zulässig, solange keine unwahren Tatsachen behauptet werden oder die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird (siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013, Az.: 4 U 88/13). Herabsetzende Meinungsäußerungen, die noch keine Schmähkritik darstellen, sind jedoch nicht zulässig, wenn kein Informationsinteresse daran besteht und sie vornehmlich wettbewerblichen Zwecken dienen (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az.: I ZR 219/13).

Werbung mit Auszeichnungen nur bei transparenter Quellenangabe zulässig (LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.11.2016, Az.: HK O 2/15)

Das LG Kaiserslautern (Urteil vom 08.11.2016, Az.: HK O 2/15) hat entschieden, dass bei der Werbung mit Auszeichnungen, wie z. B. „Auszeichnung für den besten Reifenservice“, die Quelle klar anzugeben ist. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Das Gericht wies darauf hin, dass die Angabe der Fundstelle dabei leicht zugänglich und ohne Schwierigkeiten lesbar sei muss. Dies erfordert also eine ausreichend große Schriftart und das Anbringen des Verweises an einer gut auffindbaren Stelle, wie etwa der ersten Seite eines Online-Auftritts.

PRAXISTIPP

Durch dieses Urteil wird die bisherige Rechtsprechung des BGH fortgeführt und klargestellt, dass nicht nur Werbung mit Testergebnissen und Prüfzeichen für die Verbraucher transparent und nachvollziehbar sein muss und daher die Fundstelle von Tests anzugeben ist (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.3.2016, Az.:6 U 182/14), sondern, dass diese Kriterien auch für Werbung mit Auszeichnungen gelten.

Haftung von Webdesignern für Urheberrechtsverletzungen bei Homepage-Erstellung (Landgericht Bochum, Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16)

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16) hat entschieden, dass ein Webdesigner dem Kunden auf Schadensersatz haftet, wenn er für die Erstellung der Website urheberrechtlich geschützte Fotos verwendet, für die er keine Nutzungsrechte erworben hat. Er ist verpflichtet, die Rechte an den Fotos zu prüfen und nur solche zu verwenden, von denen er sicher weiß, dass die konkrete Nutzung auch gestattet ist. Zudem muss er den Kunden darüber informieren, ob die Bilder entgeltfrei verwendet werden dürfen oder nicht.

PRAXISTIPP

Wer urheberrechtlich geschütztes Material verwendet, muss stets nachweisen, dass er die entsprechenden Nutzungsrechte besitzt. Es ist jedoch bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob diese Pflicht letztendlich den Kunden (siehe dazu AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 142 C 29213/13) oder den Webdesigner oder beide (siehe dazu auch AG Oldenburg, 17.04.2015, Az.: 8 C 8028/15) trifft. Empfehlenswert ist es daher, dass alle Beteiligten die Rechte an dem verwendeten Material jeweils klären. Ggf. können die einzelnen Prüfpflichten auch vertraglich vereinbart werden, wobei ein pauschaler Haftungsausschluss in den AGB in der Regel unzulässig sein wird.