Das Landgericht Bochum (Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16) hat entschieden, dass ein Webdesigner dem Kunden auf Schadensersatz haftet, wenn er für die Erstellung der Website urheberrechtlich geschützte Fotos verwendet, für die er keine Nutzungsrechte erworben hat. Er ist verpflichtet, die Rechte an den Fotos zu prüfen und nur solche zu verwenden, von denen er sicher weiß, dass die konkrete Nutzung auch gestattet ist. Zudem muss er den Kunden darüber informieren, ob die Bilder entgeltfrei verwendet werden dürfen oder nicht.
PRAXISTIPP
Wer urheberrechtlich geschütztes Material verwendet, muss stets nachweisen, dass er die entsprechenden Nutzungsrechte besitzt. Es ist jedoch bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob diese Pflicht letztendlich den Kunden (siehe dazu AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 142 C 29213/13) oder den Webdesigner oder beide (siehe dazu auch AG Oldenburg, 17.04.2015, Az.: 8 C 8028/15) trifft. Empfehlenswert ist es daher, dass alle Beteiligten die Rechte an dem verwendeten Material jeweils klären. Ggf. können die einzelnen Prüfpflichten auch vertraglich vereinbart werden, wobei ein pauschaler Haftungsausschluss in den AGB in der Regel unzulässig sein wird.