Kein Schadensersatz bei unbefugter Nutzung von Online Foto unter Creative Common Lizenz (OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16)

Das OLG Köln (Beschluss vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16) hat entschieden, dass Fotos, die unter einer Creative Common Lizenz kostenlos für sämtliche Nutzungsarten zur Verfügung gestellt werden, keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert mehr haben. Bei einer unbefugten Nutzung oder fehlenden Nennung des Urhebers steht dem Urheber somit kein Schadensersatz zu. Im konkreten Fall hatte ein Fotograf ein Foto online gestellt und dessen Nutzung unter eine Creative Commons Lizenz gestellt, d.h. für die Nutzung ganz konkrete Bedingungen gestellt (wie z.B. eine korrekte Urhebernennung). Das Foto wurde dann von einem Dritten auf seiner Website genutzt, ohne dass die Bedingungen der Lizenz eingehalten wurden. Dieser Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen führte dazu, dass eine unberechtigte Nutzung vorlag, für die der Fotograf nun Schadensersatz verlangte – was jedoch abgelehnt wurde.

PRAXISTIPP

Wer Inhalte unter einer Creative Common Lizenz zur nicht-kommerziellen wie kommerziellen Nutzung kostenlos im Internet zur Verfügung stellt, sollte sich darüber klar sein, dass dies auch bei einer widerrechtlichen Nutzung der Fotos dazu führt, dass ihm kein Schadensersatz zusteht. Bei einer widerrechtlichen Nutzung wird von der Rechtsprechung im Wege der sogenannten Lizenzanalogie ermittelt, welche Vergütung der Nutzer hätte entrichten müssen, wenn er eine Lizenz zur rechtmäßigen Nutzung der Inhalte eingeholt hätte. Danach bestimmt sich die Höhe des Schadensersatzes. Da der Urheber aber in einem Fall der Creative Commons Lizenz die Inhalte bereits kostenlos zur Verfügung gestellt hat, kann er keine weitere Lizenzvergütung verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass der Urheber schutzlos ist: Auch wenn kein Schadensersatz gefordert werden kann, hat der Urheber jedoch bei einer widerrechtlichen Nutzung seiner Werke einen Anspruch auf Unterlassung.

Generell gilt: Wer kreative Inhalte nutzt, muss nachweisen können, dass er die dafür erforderlichen Rechte eingeholt hat. Entsprechende Lizenzvereinbarungen sollten klar formuliert und gut dokumentiert werden. Das gilt insbesondere auch bei Einbindung von Dienstleistern, wie Agenturen, die auf der Basis von Rahmen- bzw. Geschäftsbesorgungsverträgen (so der BGH,  Urteil vom 16.06.2016, Az.: III ZR 282/14) tätig werden.

Betreiber kommerzieller Seiten müssen ihre Links prüfen (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15)

Der EuGH hat entschieden, dass Verlinkungen auf Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellen können, wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15) . Das Gericht hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung Verlinkungen auf eine Website, auf der ein urheberrechtlich geschütztes Werk mit Zustimmung des Urhebers eingestellt ist, für zulässig erklärt. In der vorliegenden Entscheidung stellte der EuGH hingegen klar, dass dies nicht für Verlinkungen auf Websites gilt, deren Inhalte urheberrechtswidrig eingestellt wurden.

Hier muss vielmehr unterschieden werden: Handelte der Verlinkende ohne Gewinnerzielungsabsicht, wird davon ausgegangen, dass der Betreffende nicht weiß und üblicherweise nicht wissen kann, dass das verlinkte Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Wusste der Betreffende von der Urheberechtswidrigkeit oder hätte er es wissen müssen, etwa weil er von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, so begeht er hingegen eine Urheberrechtsverletzung. Wer wiederum Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Daher wird grundsätzlich vermutet, dass er eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er nicht das Gegenteil beweisen kann.

PRAXISTIPP

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine Verlinkung (weiterhin) grundsätzlich zulässig ist, soweit es sich um eine Verlinkung auf Seiten mit legalen (kreativen) Inhalten handelt. In der Praxis könnten sich aus dieser Rechtsprechung erhebliche Probleme ergeben, da die Rechtmäßigkeit der Inhalte nun immer überprüft werden muss, wenn jemand mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Jede Website jedoch, die Werbung enthält, wird letztlich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, also auch journalistische Portale oder Blogs. Diese treffen  nun erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Verlinkung.

Sind Blogger als Presse anzusehen? (Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251)

Nicht jeder Blogger gilt als Presseorgan. Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251) hatte darüber zu entscheiden, ob der Autor eines Online-Blog seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden hat. In diesem Blog berichten Prominente, Fachleute und Schüler über Rechtsextremismus. Das Gericht führte aus, dass ein solcher Auskunftsanspruch nur „Presseorganen“ zusteht, also Organen, die die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bieten und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nur um ein für jeden zugängliches öffentliches Internetdiskussionsforum, so dass die Beitragsverfasser nicht als Redakteure kategorisieret werden könnten. Würde jedem Beteiligten eines derartigen Diskussionsforums ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehen, hätte praktisch jeder einen Auskunftsanspruch gegen Behörden, was zu einer Überlastung dieser Behörden und einer Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Auskunft betroffenen Personen führen würde.

PRAXISTIPP

Die „Presse“ hat u.a. aufgrund der Landespressegesetze einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Hier hatte das Gericht zu entscheiden, ob auch „Blogger“ zur Presse gehören können – mit allen sich daraus ergebenden Rechten. Durch das Urteil wird die Qualität von Online-Blogs als Presseorgane nicht allgemein abgelehnt. Ob Bloggern aber ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zusteht, wird vielmehr im Einzelfall je nach der konkreten Art der Gestaltung des Blogs zu beurteilen sein.

Private Unternehmen sind zwar rechtlich nicht auskunftsverpflichtet, aber der Zuständigkeit für und dem Inhalt der Beantwortung von Presse- und Interviewanfragen sollte in jedem Fall Bedeutung zugemessen werden.

9. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen

Am 15.11.2016 ist der 9. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Sind Blogger als Presse anzusehen? (Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251)
  2. Betreiber kommerzieller Seiten müssen ihre Links prüfen (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15)
  3. Kein Schadensersatz bei unbefugter Nutzung von Online Foto unter Creative Common Lizenz (OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16)
  4. Werbung mit Prüfzeichen nur bei transparenten Prüfkriterien zulässig (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15).
  5. Kein Unterlassungsanspruch bei negativen Äußerungen auf Hotelbewertungsportal (OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13)

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