Das OLG Köln (Beschluss vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16) hat entschieden, dass Fotos, die unter einer Creative Common Lizenz kostenlos für sämtliche Nutzungsarten zur Verfügung gestellt werden, keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert mehr haben. Bei einer unbefugten Nutzung oder fehlenden Nennung des Urhebers steht dem Urheber somit kein Schadensersatz zu. Im konkreten Fall hatte ein Fotograf ein Foto online gestellt und dessen Nutzung unter eine Creative Commons Lizenz gestellt, d.h. für die Nutzung ganz konkrete Bedingungen gestellt (wie z.B. eine korrekte Urhebernennung). Das Foto wurde dann von einem Dritten auf seiner Website genutzt, ohne dass die Bedingungen der Lizenz eingehalten wurden. Dieser Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen führte dazu, dass eine unberechtigte Nutzung vorlag, für die der Fotograf nun Schadensersatz verlangte – was jedoch abgelehnt wurde.
PRAXISTIPP
Wer Inhalte unter einer Creative Common Lizenz zur nicht-kommerziellen wie kommerziellen Nutzung kostenlos im Internet zur Verfügung stellt, sollte sich darüber klar sein, dass dies auch bei einer widerrechtlichen Nutzung der Fotos dazu führt, dass ihm kein Schadensersatz zusteht. Bei einer widerrechtlichen Nutzung wird von der Rechtsprechung im Wege der sogenannten Lizenzanalogie ermittelt, welche Vergütung der Nutzer hätte entrichten müssen, wenn er eine Lizenz zur rechtmäßigen Nutzung der Inhalte eingeholt hätte. Danach bestimmt sich die Höhe des Schadensersatzes. Da der Urheber aber in einem Fall der Creative Commons Lizenz die Inhalte bereits kostenlos zur Verfügung gestellt hat, kann er keine weitere Lizenzvergütung verlangen. Das bedeutet aber nicht, dass der Urheber schutzlos ist: Auch wenn kein Schadensersatz gefordert werden kann, hat der Urheber jedoch bei einer widerrechtlichen Nutzung seiner Werke einen Anspruch auf Unterlassung.
Generell gilt: Wer kreative Inhalte nutzt, muss nachweisen können, dass er die dafür erforderlichen Rechte eingeholt hat. Entsprechende Lizenzvereinbarungen sollten klar formuliert und gut dokumentiert werden. Das gilt insbesondere auch bei Einbindung von Dienstleistern, wie Agenturen, die auf der Basis von Rahmen- bzw. Geschäftsbesorgungsverträgen (so der BGH, Urteil vom 16.06.2016, Az.: III ZR 282/14) tätig werden.