Fragen nach der Kundenzufriedenheit können verbotener Spam sein (OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2016, Az.: 12 U 1773/13)

Das OLG Dresden (Urteil vom 24.04.2016, Az.: 12 U 1773/13) hat entschieden, dass die Zusendung von E-Mails zur Kundenbefragung als Spam einzustufen sind, wenn keine ausdrückliche Zustimmung der Befragten vorliegt. Ein Unternehmen hatte nach der Bestellung in seinem Online-Shop den Kunden eine E-Mail mit einer Anfrage zur Kundenzufriedenheit geschickt. Das Gericht ging davon aus, dass es sich dabei eindeutig um Werbung handele, da diese E-Mails der Kundenbindung dienen und somit nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Kunden zulässig seien. Für eine solche Zustimmung reiche die vorherige Bestellung im Online-Shop jedoch nicht aus.

PRAXISTIPP

Nicht nur eindeutige Werbe-E-Mails, sondern jede Art von E-Mail, die werbliche Elemente enthält, wie Auto-Responder oder Feedback-E-Mails, können als unzumutbare Belästigung und damit Spam eingestuft werden. Daher sollte man darauf im Zweifel verzichten. Sollen trotzdem Kundenbefragungen durchgeführt werden, so empfiehlt es sich, die Einwilligung dazu bereits bei Vertragsschluss, etwa durch eine Möglichkeit zum Ankreuzen, einzuholen. Dabei ist es entscheidend, die Kunden über die Konsequenzen der Einwilligung und insbesondere ihr Widerspruchsrecht zu belehren.

„Sponsored by“ Hinweis in einem Onlinemagazin reicht nicht aus (LG München I, Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14)

Redaktionelle Beiträge und Werbung müssen auch in Onlinemagazinen deutlich voneinander getrennt werden. Das LG München I (Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14) hat entschieden, dass werbende Inhalte eindeutig und unmissverständlich gekennzeichnet werden müssen. Ein Onlinemagazin, das sich mit Gesundheitsfragen beschäftigt, platzierte im Umfeld seiner redaktionellen Berichterstattung auch Werbung, ohne diese ausreichend zu kennzeichnen. Dies sah das Gericht als unzulässig an. Zwar war der Teaser der Artikels mit dem Hinweis „sponsored“ gekennzeichnet, jedoch erweckten diese Teaser beim Leser der Eindruck, dass der Link zum vollständigen Artikel mit redaktionellem Inhalt führe. Stattdessen wurde jedoch auf die Seiten von Dritten verlinkt, auf denen deren Produkte beworben wurden.

PRAXISTIPP

Für Printmedien ist seit langem anerkannt, dass es eine klare Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung geben muss. Dies soll verhindern, dass Werbemaßnahmen verschleiert werden. Daher müssen werbende Inhalte eindeutig mit den deutschen Bezeichnungen „Anzeige“ oder „Werbung“ versehen werden. Durch dieses Urteil wird dieses Trennungsgebot auch für Online-Medien bestätigt und festgelegt, dass andere Begrifflichkeiten zur Kennzeichnung, wie etwa „sponsernd by“, unzulässig sind.

Prüfpflichten für Betreiber von Online-Bewertungsportalen (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)

Der BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) hat entschieden, dass der Betreiber von Bewertungsportalen eine negative Bewertung unter bestimmten Umständen überprüfen muss. Auf dem Online-Bewertungsportal Jameda hatte ein registrierter Nutzer anonym bei der Bewertung eines Zahnarztes mehrfach die schlechteste Note vergeben. Der Zahnarzt wandte sich an die Betreiber des Portals und gab an, den Nutzer gar nicht behandelt zu haben. Er verlangte daher die Löschung des Eintrags, was jedoch verweigert wurde.

Der BGH wies jetzt darauf hin, dass der Betrieb eines Bewertungsportals ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trage und diese Gefahr durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym abzugeben, verstärkt werde. Das Gericht war daher der Ansicht, dass den Betreiber bestimmte Prüfpflichten treffen und er im vorliegenden Fall von dem Nutzer entsprechende Nachweise über die durchgeführte Behandlung, wie etwa ein Bonusheft oder ein Rezept, hätte verlangen müssen.

PRAXISTIPP

Einträge auf Bewertungsportalen können schnell zu Belastungen für die bewerteten Unternehmen oder Personen werden. Auch anonyme Bewertungen waren und sind  weiterhin zulässig. Durch die Entscheidung des BGH haben Betroffene aber nun die Möglichkeit, gegen unzutreffende Bewertungen auf solchen Portalen besser vorzugehen, auch wenn die Bewertungen anonym abgegeben wurden. Die Betreiber sind gehalten, bei entsprechenden Hinweisen die Plausibilität beanstandeter Einträge zu überprüfen. Eine generelle Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht aber auch weiterhin nicht.