Sorgfaltspflichten bei der Online-Nutzung fremder Fotos

Auch das Amtsgericht München (Urteil vom 28.05.2014 – Az.: 42 C 29213/13) hat nunmehr entschieden, dass man sich vor der Nutzung von fremden Fotos auf seiner Webseite vorab umfassend über die Rechteinhaberschaft an den Bildern erkundigen muss. Andernfalls liegt ein fahrlässiges Handeln vor, das einen Schadensersatzanspruch begründet. Es reicht insbesondere nicht aus, darauf zu verweisen, dass man die Fotos von einem Dritten erhalten habe, der versichert habe, dass die Fotos genutzt werden können.

PRAXISTIPP:

Dieses Urteil ist zwar kein höchstrichterliches Urteil, bestätigt jedoch sehr anschaulich, dass sich Verwender von Fotos immer sorgfältig über die Nutzungsrechte informieren sollten. Im Urheberrecht gibt es insbesondere auch keinen „gutgläubigen Erwerb“, d.h. man kann Nutzungsrechte nicht von einem Nichtberechtigten erwerben und sich dem Urheber gegenüber darauf berufen, man habe von einer Person Rechte eingeräumt bekommen und dabei nicht erkennen können, dass diese hierzu gar nicht berechtigt war.

2. Newsletter Kommunikationsrecht

Newsletter_Kommunikationsrecht_Nr. 2

Praxistipps zu aktuellen Entscheidungen im Kommunikationsrecht

  1. Werbung mit „Testsieger“ in selbst durchgeführter Verbraucherbefragung wettbewerbswidrig OLG Hamburg Urteil vom 16. Dezember 2013 (Az. 5 U 278/11)
  2. Eine Auto-Reply E-Mail mit Werbung ist Spam AG Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014 – Az. 10 C 225/14)
  3. Zulässigkeit der Verwendung von fremden Markennamen bei AdWords OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 10. April 2014 (Az.: 6 U 272/10)
  4. Löschungspflicht für Suchmaschinenbetreiber bzgl. personenbezogener Daten Europäischer Gerichtshof (EuGH-Rechtssache vom 13. Mai 2014 – Az. C – 131/12)
  5. „Impressumpflicht“ bei gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seiten OLG Düsseldorf Urteil vom 13. August 2013 (Az.: I-20 U 75/13)

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„Impressumpflicht“ bei gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seiten

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13. August 2013 (Az.: I-20 U 75/13) konkretisiert, wie die Anbieterkennzeichnung (umgangssprachlich „Impressum“) auf Facebook-Seiten auszusehen hat. Bereits in früheren Entscheidungen hatten Gerichte festgelegt, dass auch auf Social Media-Seiten, wie z.B. Facebook-Accounts, eigene Anbieterkennzeichnungen angebracht werden müssen, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden. Jetzt entschied das Gericht zudem, dass diese Anbieterkennzeichnung nicht unter dem Button „Info“ verlinkt werden darf, da dies keine ausreichend klare Bezeichnung sei.

PRAXISTIPP:

Die Anbieterkennzeichnung auf Social Media-Seiten sollte ebenso vollständig und klar wie auf der Homepage und zudem leicht aufzufinden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollten Links, die zur Anbieterkennzeichnung führen, mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ versehen werden.