Auch Vereine müssen Künstlersozialabgabe zahlen (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R)

Wer kreative Leistungen für seine Öffentlichkeitsarbeit einkauft, muss die Künstlersozialabgabe (KSA) einplanen. Diese bleibt auch  2016 stabil  bei 5,2 Prozent. Sie ist damit ein nicht zu vernachlässigender Kostenfaktor. Die Abgabe wird immer dann relevant, wenn Aufträge an selbstständige Künstler  erteilt werden, also Einzelkünstler oder GbR. Auf deren Netto-Vergütung wird die Abgabe fällig. Für die Abgabe ist es unerheblich, ob der selbstständige Künstler aus Deutschland oder anderen Ländern stammt. Das gilt auch, wenn der Künstler kein Mitglied in der Künstlersozialkasse ist.

So musste auch ein als eingetragener Verein organisierter Wirtschaftsverband feststellen, dass er der Abgabepflicht unterliegt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden  (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R). Der Verband hatte für seine Mitglieder und deren Branche Informationen über seinen Internetauftritt, verschiedene Publikationen und einen Imagefilm veröffentlicht. Darin sah das Bundessozialgericht „Öffentlichkeitsarbeit für Dritte“ und bejahte die Abgabepflicht.

Für die Abgabepflicht ist es unerheblich, ob mit der Nutzung kreativer Leistungen  erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, ob also mit der Internetseite, der Broschüre oder dem Imagefilm Geld verdient wird oder Gewinne erzielt werden. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung der Abgabe nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an. Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder – wie hier – satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden.

PRAXISTIPP:

Die Künstlersozialabgabe betrifft nicht nur Unternehmen, die typischerweise mit kreativen Inhalten ihre Einnahmen erzielen, wie Verlage, Theater, Sender. Vielmehr sollten alle  Unternehmen, Organisationen und Institutionen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben, z.B. über die Internetseite, Broschüren, Flyer etc., die Künstlersozialabgabe beachten. Soweit die beauftragten Künstler als GmbH, AG oder OHG firmieren, fällt die KSA nicht an. Die Abgabepflicht und ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe werden von der KSK und der Deutschen Rentenversicherung (im Rahmen von Betriebsprüfungen) überprüft.

Wird festgestellt, dass der Abgabepflicht nicht nachgekommen wurde, können Nachforderungen für mindestens bis  vier Jahre gestellt werden.

Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)

Der BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) hat erneut die Kriterien für die Haftung für verlinkte rechtswidrige Inhalte konkretisiert. Im vorliegenden Fall hatte ein Orthopäde auf seiner Website auf die Startseite eines Forschungsverbandes verlinkt. Auf den Seiten dieses Verbandes befanden sich auch Inhalte, die als irreführend und wettbewerbswidrig eingestuft wurden. Der BGH ging davon aus, dass der Orthopäde jedoch nicht für diese Inhalte haftet, da er sie sich diese nicht zu Eigen gemacht hatte. Zum einen war der Link kein wesentlicher Bestandteil seines Internetauftritts, sondern lediglich ein Verweis auf weiterführende Informationen zu einem Thema. Vor allem führte der Link  lediglich auf die Startseite des Verbandes und nicht mittels eines sogenannten „Deeplinks“ direkt zu den Unterseiten, die die rechtswidrigen Inhalte enthielten. Ein Nutzer musste also erst auf der Website des Verbandes selbstständig suchen, um zu den beanstandeten Inhalten zu gelangen.

PRAXISTIPP:

Bei der Haftung für verlinkte fremde Inhalte kommt es entscheidend darauf an, ob man sich diese Inhalte zu Eigen gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des BGH muss dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Werden Inhalte z. B. so in den eigenen Internetauftritt eingebettet, dass sie Bestandteil dieses Auftritts werden oder enthält der Link Werbung in eigener Sache, so spricht dies für ein „Zueigenmachen“. Bei Setzen von Links sollte man daher zunächst überprüfen, ob keine rechtswidrigen Inhalte enthalten sind und durch die Gestaltung der Website deutlich machen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.