Kein Unterlassungsanspruch bei negativen Äußerungen auf Hotelbewertungsportal (OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13)

Ein Unternehmen hat keinen grundsätzlichen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals, wenn dort negative Äußerungen veröffentlicht wurden. Das hat das OLG Hamburg (Urteil vom 30.06.2016, Az.: 5 U 58/13) entschieden. Ein Nutzer hatte seinen Aufenthalt in einem Hotel negativ bewertet und als Begründung auf ein unsauberes Zimmer, Geruchsbelästigung und abgewohnte Möbel verwiesen. Tatsächlich hatte er dann ein neues Zimmer zugewiesen bekommen. Hier genügte es nicht, dass das Unternehmen die Vorwürfe einfach als falsch zurückwies, es muss vielmehr darlegen, dass diese Äußerungen nicht der Wahrheit entsprechen.

PRAXISTIPP

Der BGH hatte in der Vergangenheit bereits klargestellt, dass Hotelbewertungsportale nicht pauschal für unwahre Tatsachenbehauptungen der Nutzer haften (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 19. März 2015, Az.: I ZR 94/13). Den Betreiber des Portals trifft keine allgemeine Prüfpflicht, er muss jedoch – nachdem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat – die beanstandeten Inhalte entfernen. Das BVerfG hat zudem entschieden, dass (negative) wahre Tatsachenbehauptungen, die die Sozialsphäre des Betroffenen (wie etwa die Berufs- oder Geschäftstätigkeit) betreffen, grundsätzlich zulässig sind und von dem Betroffenen hingenommen werden müssen (siehe dazu BVerfG, Urteil vom 29.06.2016, Az.: 1 BvR 3487/14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind somit grundsätzlich zulässig. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen obliegt es dem Betroffenen, gegenüber dem Bewertungsportal die Unwahrheit darzulegen, was in der Praxis schwierig sein kann.

Werbung mit Prüfzeichen nur bei transparenten Prüfkriterien zulässig (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15)

Der BGH stärkt die Verbraucherrechte (Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15). Er hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit Prüfsiegeln zulässig ist. Das Gericht wies darauf hin, dass solche Prüfzeichen bei Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist. Daher ist es erforderlich, dass die Verbraucher diese Kriterien kennen. Das werbende Unternehmen muss diese Informationen zur Verfügung stellen, etwa auf der eigenen Website oder geeigneten Websiten Dritter wie der vom TÜV Rheinland unterhaltenen Internetplattform „certipedia“.,  Wer mit Prüfzeichen wirbt, kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Kriterien um Betriebsgeheimnisse handelt oder ihm die Informationen nicht vorliegen.

PRAXISTIPP

Durch dieses Urteil hat der BGH die bisherige Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass Werbung mit Testergebnissen, Prüfzeichen, Gütesiegeln u. Ä. für die Verbraucher immer transparent und nachvollziehbar sein muss. So ist bei der Werbung mit Testergebnissen die Fundstelle des Tests anzugeben (siehe dazu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.3.2016, Az.:6 U 182/14) und bei Prüfzeichen eben die Prüfkriterien. Außerdem dürfen andere Kennzeichnungen nicht so verwendet werden, dass der Eindruck entsteht, dass es sich dabei um ein Prüfzeichen handelt (siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15, in der klargestellt wird, dass es irreführend ist, wenn das CE-Kennzeichen im Zusammenhang mit dem TÜV-Zertifikat werbend verwendet wird, da es sich bei dem CE-Kennzeichen nicht um ein staatliches Prüfsiegel handelt, sondern dieses nur die Konformität des Produkts mit den EU-Harmonisierungsvorschriften zum Ausdruck bringt). Irreführend ist es zudem, wenn Tests durch das Unternehmen selbst durchgeführt oder Prüfsiegel erfunden werden (siehe dazu auch OLG Rostock, Urteil vom 15.10.2014, Az.: 2 U 12/14).