Persönliche Haftung von GbR-Gesellschaftern für Wettbewerbsverstöße

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 11.09.2014 – Az.: 6 U 107/13) hat entschieden, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haften. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Gesellschafter selbst die Verletzungshandlung begangen hat. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.6.2014 – I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung) hatte zwar erst vor Kurzem entschieden, dass (mehr …)

Framing ist nicht automatisch ein Urheberrechtsverstoß

Das sog. Framing, also die Einbindung oder Einbettung von Links z.B. zu YouTube-Videos in den eigenen Internetauftritt stellt nach Ansicht des Europäische Gerichtshof (Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13) keinen Urheberrechtsverstoß dar und ist somit auch ohne die Zustimmung der Urheber erlaubt. Nach Ansicht des EuGH handele es sich nur dann um eine „öffentliche Wiedergabe“ und damit um einen Urheberechtsverstoß, wenn die Wiedergabe des (ursprünglich rechtmäßig online verwendeten) Werkes durch das Framing gegenüber einem neuen Publikum erfolge. Sofern ein Werk aber bereits vor der Einbindung in eine neue Internetpräsenz frei im Internet verfügbar war, liegt auch keine neue „öffentliche Wiedergabe“ durch das Framing vor.

PRAXISTIPP:

Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen haben, da (mehr …)

Keine Einräumung von Nutzungsrechten durch Share-Button bei Facebook

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2014 – Az.: 2-03 S 2/14) hat klargestellt, dass ein Urheber durch die Anbringung des sog. Share-Buttons an einem Beitrag bzw. Werk nicht stillschweigend Rechte zur weitergehenden Nutzung seines Werk überträgt. In dem zu entscheidenden Fall erfolgte die vollständige Übernahme eines Online-Artikels. Als Rechtfertigung berief sich der Nutzer darauf, dass in dem Anbringen des Share-Symboles von Facebook eine stillschweigende Zustimmung zu sehen sei. Diese Begründung lehnte das Gericht jedoch ab und ging davon aus, dass durch die Bereitstellung des „Share-Buttons“ die Klägerin somit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer überträgt.

PRAXISTIPP:

Nach dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz, verbleiben im Zweifel sämtliche Rechte beim Urheber. Daher muss der Nutzer fremder Werke immer sicherstellen und auch belegen können, dass ihm die entsprechenden Rechte für die konkret von ihm verantwortete Nutzung eingeräumt wurden.