Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2014 – Az.: 2-03 S 2/14) hat klargestellt, dass ein Urheber durch die Anbringung des sog. Share-Buttons an einem Beitrag bzw. Werk nicht stillschweigend Rechte zur weitergehenden Nutzung seines Werk überträgt. In dem zu entscheidenden Fall erfolgte die vollständige Übernahme eines Online-Artikels. Als Rechtfertigung berief sich der Nutzer darauf, dass in dem Anbringen des Share-Symboles von Facebook eine stillschweigende Zustimmung zu sehen sei. Diese Begründung lehnte das Gericht jedoch ab und ging davon aus, dass durch die Bereitstellung des „Share-Buttons“ die Klägerin somit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer überträgt.
PRAXISTIPP:
Nach dem urheberrechtlichen Zweckübertragungsgrundsatz, verbleiben im Zweifel sämtliche Rechte beim Urheber. Daher muss der Nutzer fremder Werke immer sicherstellen und auch belegen können, dass ihm die entsprechenden Rechte für die konkret von ihm verantwortete Nutzung eingeräumt wurden.