Persönliche Haftung von GbR-Gesellschaftern für Wettbewerbsverstöße

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 11.09.2014 – Az.: 6 U 107/13) hat entschieden, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haften. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Gesellschafter selbst die Verletzungshandlung begangen hat. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.6.2014 – I ZR 242/12, Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung) hatte zwar erst vor Kurzem entschieden, dass ein persönlich haftende Gesellschafter auf Unterlassung nur haftet, wenn er die Verletzung als Täter oder Teilnehmer mitverursacht hat, also z.B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies gilt nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main jedoch nicht für Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, da es sich dabei um gesetzliche Verbindlichkeiten handelt.

PRAXISTIPP

Jeder Gesellschafter einer GbR haftet grundsätzlich persönlich und unbeschränkt und schuldet daher auch persönlich dem Betroffenen Auskunft und Schadensersatz. Gesellschafter einer GbR sollten daher entsprechende Werbe- und PR-Maßnahmen ihres Unternehmens überprüfen und sicherstellen, dass im Rahmen dieser keine Wettbewerbsverstöße begangen werden. Andernfalls kann es passieren, dass Gesellschafter Schadensersatz aus seinem Privatvermögen bezahlen müssen.