Framing ist nicht automatisch ein Urheberrechtsverstoß

Das sog. Framing, also die Einbindung oder Einbettung von Links z.B. zu YouTube-Videos in den eigenen Internetauftritt stellt nach Ansicht des Europäische Gerichtshof (Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13) keinen Urheberrechtsverstoß dar und ist somit auch ohne die Zustimmung der Urheber erlaubt. Nach Ansicht des EuGH handele es sich nur dann um eine „öffentliche Wiedergabe“ und damit um einen Urheberechtsverstoß, wenn die Wiedergabe des (ursprünglich rechtmäßig online verwendeten) Werkes durch das Framing gegenüber einem neuen Publikum erfolge. Sofern ein Werk aber bereits vor der Einbindung in eine neue Internetpräsenz frei im Internet verfügbar war, liegt auch keine neue „öffentliche Wiedergabe“ durch das Framing vor.

PRAXISTIPP:

Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen haben, da durch diese Art der Verlinkung urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung und Bezahlung der Urheber für den eigenen Webauftritt genutzt werden können. Weiterhin ist es aber z.B. nicht erlaubt, ein Foto von einer Website zu kopieren und dann auf die eigene Homepage einzufügen; nutzt man jedoch einen Framing-Link (auch wenn der typischerweise beim Nutzer der Eindruck entstehen lässt, das Werk befinde sich direkt auf der eigenen Webseite) stellt dies keine Urheberechtsverletzung dar. Dies gilt jedoch nur für frei zugängliche Inhalte und z.B. nicht, wenn die Inhalte passwortgeschützt sind.

Zu beachten ist: Auch wenn eine Nutzung urheberrechtlich erlaubt ist, können im Einzelfall noch weitere Rechte, wie „Persönlichkeitsrechte“, Recht am eigenen Bild, Marken- und Wettbewerbsrecht dazu führen, dass die Wiedergabe des über Framing veröffentlichten Inhalts rechtswidrig ist.