Fotos von Gemälden sind urheberrechtlich geschützt

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.05.2017 – 4 U 204/16) musste sich mit der Frage befassen, ob Fotos von Gemälden aus einem Museum auf Wikipedia genutzt werden dürfen. An den jahrhundertealten Gemälden selbst war der Urheberechtsschutz schon lange abgelaufen. Die verwendeten Fotos stammten jedoch aus einem Museumskatalog und das Gericht bestätigte, dass diese nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Obwohl es bei den Fotos letztlich nur um die Abbildung des Gemäldes in möglichst identischer Form geht und das fotografierte Objekt nur substituiert werden soll, trotzdem ist dieses „Lichtbild“ selbst ein geschütztes Werk. Die Anfertigung eigener Fotos im Museum ist nach Ansicht des Gerichts nicht erlaubt, da das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien dem (Grundstücks-)Eigentümer zusteht, soweit die Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt werden. Der mit dem Museum geschlossene Besichtigungsvertrag verbot zudem Fotoaufnahmen.

PRAXISTIPP

Grundsätzlich ist auch bei älteren Werken, die aufgrund Zeitablaufs nicht mehr geschützt sind, zu bedenken, dass an Fotografien von diesen Werken eigenständige Rechte bestehen können, so dass letztere nicht frei nutzbar sind. Das Urteil zeigt, dass zwischen dem, was auf einer Fotografie zu sehen ist und der Fotografie selbst rechtlich zu unterscheiden ist. Es verdeutlicht einmal
mehr, dass der Eigentümer oder sonstige Inhaber von Räumlichkeiten oder Locations aufgrund des „Hausrechts“ ein sehr weitgehendes Bestimmungsrecht hat, ob auf seinem Gelände überhaupt Fotografien angefertigt werden dürfen oder nicht.

Kundenbewertungen können irreführende Werbung sein

Das OLG Köln (Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16) hat entschieden, dass auch Kundenbewertungen auf der Website eines Unternehmens Werbung sein können. Sie könnten Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern. Der Betreiber der Website ermöglicht seinen Kunden die Bewertung seiner Produkte allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen überwiegen und ist daher dafür verantwortlich. Werden also in Kundenbewertungen wissenschaftlich nicht nachweisbare Aussagen wie „Brauchte weniger Waschmittel“ gemacht, so handelt es sich dabei um irreführende Werbung, die wettbewerbswidrig ist.

PRAXISTIPP

Unternehmen sind nicht nur für die eigenen werbenden Aussagen verantwortlich, sondern sie können auch für Einträge Dritter auf ihrer Website haften. Dabei stellte das Gericht klar, dass es auch keine Rolle spielt, ob es sich um subjektive Eindrücke der Kunden handelte und ob sich das Unternehmen die Aussagen zu Eigen gemacht hat.

Werbung unterliegt dabei besonderen Kennzeichnungspflichten. Das gilt auch und gerade im Bereich Social Media, wie ein aktueller Fall der Landesmedienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein zeigt: Ein Youtuber wurde mit einem Ordnungsgeld in Höhe von über 10.000 Euro belegt, da er seine werblichen Videos nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet hatte.

11. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 25.07.2017 ist der 11. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen.

  1. Kundenbewertungen können irreführende Werbung sein (OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16)
  2. Fotos von Gemälden sind urheberrechtlich geschützt (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2017 – 4 U 204/16)
  3. E-Mail-Werbung erfordert konkrete Einwilligung (BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15)
  4. Google haftet für rechtswidrige Veröffentlichungen durch Dritte (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16)
  5. Redigierte Texte sind eigener Inhalt (BGH, Urteil vom 4. April 2017, Az.: VI ZR 123/16)

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