Das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.05.2017 – 4 U 204/16) musste sich mit der Frage befassen, ob Fotos von Gemälden aus einem Museum auf Wikipedia genutzt werden dürfen. An den jahrhundertealten Gemälden selbst war der Urheberechtsschutz schon lange abgelaufen. Die verwendeten Fotos stammten jedoch aus einem Museumskatalog und das Gericht bestätigte, dass diese nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Obwohl es bei den Fotos letztlich nur um die Abbildung des Gemäldes in möglichst identischer Form geht und das fotografierte Objekt nur substituiert werden soll, trotzdem ist dieses „Lichtbild“ selbst ein geschütztes Werk. Die Anfertigung eigener Fotos im Museum ist nach Ansicht des Gerichts nicht erlaubt, da das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien dem (Grundstücks-)Eigentümer zusteht, soweit die Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt werden. Der mit dem Museum geschlossene Besichtigungsvertrag verbot zudem Fotoaufnahmen.
PRAXISTIPP
Grundsätzlich ist auch bei älteren Werken, die aufgrund Zeitablaufs nicht mehr geschützt sind, zu bedenken, dass an Fotografien von diesen Werken eigenständige Rechte bestehen können, so dass letztere nicht frei nutzbar sind. Das Urteil zeigt, dass zwischen dem, was auf einer Fotografie zu sehen ist und der Fotografie selbst rechtlich zu unterscheiden ist. Es verdeutlicht einmal
mehr, dass der Eigentümer oder sonstige Inhaber von Räumlichkeiten oder Locations aufgrund des „Hausrechts“ ein sehr weitgehendes Bestimmungsrecht hat, ob auf seinem Gelände überhaupt Fotografien angefertigt werden dürfen oder nicht.