Haftung eines Hotelbewertungsportals für Nutzereinträge?

Der BGH (Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13) hatte darüber zu entschieden, ob der Betreiber eines Hotelbewertungsportals für die Bewertung eines Nutzers haftet.

Ein Nutzer hatte auf dem Bewertungsportal behauptet, im Hotel habe es Bettwanzen gegeben, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach.

Das Gericht betonte dabei erneut, dass den Betreiber einer Website keine grundsätzliche Prüfungspflicht bezüglich fremder Inhalte trifft. Die Prüfungspflicht ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall und darf nicht so gestaltet sein, dass diese das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Daher muss i.d.R. nicht jeder Nutzerbeitrag vor Veröffentlichung überprüft werden.

Eine Haftung auf Unterlassung besteht erst dann, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall hatte das Bewertungsportal die beanstandete Äußerung entfernt, nachdem das betroffene Hotel darauf hingewiesen hatte. In einem solchen Fall war die Haftung daher ausgeschlossen.

PRAXISTIPP:

Beiträge auf Bewertungsportalen sind gleichermaßen beliebt und gefürchtet. Werden Beiträge anonym eingestellt, bleibt dem von einer falschen oder negativen Bewertung betroffenen Unternehmen oft nur die Möglichkeit, den Betreiber des Portals anzuschreiben. Der BGH hat erneut klargestellt, dass es keine allgemeine Prüfpflicht für solche Websitebetreiber bzgl. fremder Kommentare oder Beiträge gibt. Sie müssen jedoch unverzüglich handeln, sobald sie von Rechtsverletzungen auf ihrer Website erfahren.

Unterlassungsanspruch bei rechtswidrigen Einträgen gilt auch gegen Hostprovider einen Mikrobloggingdienstes

Das OLG Dresden (Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14) hat entschieden, dass auch die Betreiber von Mikroblogs, wie z. B. Twitter, bei rechtswidrigen Inhalten auf Unterlassung haften können.

Im vorliegenden Fall hatte ein anonymer Nutzer in einem sozialen Netzwerk die Geschäftspraktiken eines Unternehmens kritisiert und als unseriös dargestellt. Das Unternehmen wandte sich an den Mikrobloggingdienstprovider und verlangte die Entfernung der Beiträge. Der Provider gab dem anonymen Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme, entfernte die Beiträge jedoch auch dann nicht, als der Nutzer nicht reagierte.

Das Gericht sah in den Äußerungen eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin und entschied, dass der Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung die Einträge zu entfernen habe.

PRAXISTIPP:

Das Gericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die Betreiber von Mikroblogs genauso haften, wie die Betreiber anderer Websites. Wie im obigen Urteil des BGH, hat auch das OLG Dresden die Grundsätze der Störerhaftung angewandt: wer auf seiner Website fremde Beiträge veröffentlicht, die die Rechte Dritter verletzen (z. B. das Persönlichkeits-, Marken- oder Urheberrecht) haftet grundsätzlich als Störer. Provider sind dabei nicht allgemein dazu verpflichtet, alle Beiträge vorab zu überprüfen. Im Gegensatz zum oben genannten Fall, hat der Provider hier jedoch – nachdem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hatte -, die beanstandeten Beiträge nicht entfernt

5. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 5. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Nutzung von Fotos ehemaliger Mitarbeiter (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13)
  2. Kritisches Youtube-Video stellt keinen Kündigungsgrund dar (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13)
  3. Wann haftet ein Hotel-Bewertungsportal für Nutzereinträge?
  4. Unterlassung auch bei Mikoblogging-Diensten (OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14)
  5. Löschungspflicht schließt Suchmaschienen ein (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14)

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Umfang der Löschungspflicht bei rechtswidrigen Äußerungen im Internet erstreckt sich auch auf Suchmaschinen

Das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) hat entschieden, dass sich die Pflicht zur Unterlassung rechtswidriger Äußerungen auch darauf erstreckt, aktiv zu verhindern, dass die Inhalte nicht mehr mithilfe von Suchmaschinen im Internet auffindbar sind.

Im vorliegenden Fall hatte ein eingetragener Verein eine strafbewährte Unterlassungserklärung für bestimmte Inhalte seiner Webseite abgegeben. Der Verein löschte die beanstandeten Inhalte von seiner Webseite, diese waren jedoch weiterhin in den Archiven von Suchmaschinen, insbesondere dem Google Cache, gespeichert und somit auffindbar.

Der Unterlassungsschuldner muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Das gilt sowohl für den Abruf über die eigene Webseite, als auch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit im Internet auszuschließen.

PRAXISTIPP:

Zu dieser Rechtsfrage gibt es bislang noch keine Entscheidung des BGH, so dass unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Gerichte vorliegen, die die Pflicht zur Löschung der Inhalte in den Archiven der Suchmaschinen z.T. bejahen bzw. z.T. verneinen. Zur Sicherheit sollte in der Praxis im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung neben der Entfernung des Inhalts von der eigenen Internetseite auch die Löschung aus dem Google Cache und u.a. dem Speicher anderer häufig genutzter Suchmaschinen bei diesen beantragt werden. Wichtig ist in jedem Fall, zu bedenken, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht einfach passives Nichtstun bedeutet, sondern die aktive Beseitigung des Störungszustandes.