Eine Auto-Reply E-Mail mit Werbung ist Spam

Das AG Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014 – Az. 10 C 225/14) hat klargestellt, dass auch automatisierte Eingangsbestätigungen (sog. Autoreply) keine Werbung enthalten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn sich Werbung lediglich am Ende der E-Mail befindet. Durch die vorherige Kontaktaufnahme hat der Betroffene gerade nicht in die Übermittlung von E-Mails mit „auch-werbendem“ Charakter eingewilligt.

PRAXISTIPP:

Auch wenn es sich hierbei nicht um ein letztinstanzliches Urteil handelt (und es noch nicht rechtskräftig ist), ist es wichtig festzuhalten: Gerichte haben schon mehrfach entschieden, dass jede ohne vorherige Aufforderung seitens des Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken (insbesondere werblichen Inhalts) einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt und damit verboten ist. Dies gilt schon ab der ersten Zusendung. An die erforderlich Einwilligung für die Zusendung von (Werbe-)E-Mails werden aufgrund Datenschutzes und Wettbewerbsrechts hohe Anforderungen gestellt.

Zulässigkeit der Verwendung von fremden Markennamen bei AdWords

Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 10. April 2014 (Az.: 6 U 272/10) entschieden, dass es unzulässig ist, eine bekannte Marke im Wege des Keyword-Advertising als Schlüsselwort so zu verwenden, dass diese Marke in ein negatives Licht gerückt wird, z.B. indem das Angebot des Markeninhabers als stark überteuert dargestellt wird. Es hat aber auch klargestellt, dass Keyword-Advertising zulässig ist, wenn die Marke nicht verunglimpft und nur eine Werbung gezeigt wird, mit der eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird.

PRAXISTIPP:

Beim Keyword-Advertising von Google „Adwords“ kann sich der Betreiber einer Internetseite bestimmte Keywords registrieren lassen. Wenn jemand bei einer Google-Suche dieses Wort verwendet, wird ihm oberhalb der Suchergebnisse in einem mit „Anzeigen“ überschriebenem Abschnitt die Internetseite desjenigen angezeigt, der das Keyword registriert hat. Dies ist (auch gemäß der Rechtsprechnung des EuGH) grundsätzlich weiterhin zulässig, solange eine bekannte Marke nicht negativ dargestellt wird. Bekannte Marken haben jetzt jedoch die Möglichkeit, dagegen vorzugehen, müssen allerdings ihre Bekanntheit nachweisen.

1. Newsletter Kommunikationsrecht

Löschungspflicht für Suchmaschinenbetreiber bzgl. personenbezogener Daten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH-Rechtssache vom 13. Mai 2014 – Az. C – 131/12) hat entschieden, dass Privatpersonen einen Löschanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber haben, wenn die Einträge der Ergebnisliste ihr Persönlichkeitsrecht verletzten. Dabei muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse der betroffenen Person und ihre Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers und dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen.

PRAXISTIPP:

Der EuGH hat damit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gestärkt und den Suchmaschinenbetreiber Google in die Verantwortung genommen. Auch Google hat zwischenzeitlich ein Formular bereitgestellt, mithilfe dessen eine Löschung beantragt werden kann. Zu beachten ist: Die Löschung aus der Trefferliste bei Google führt nicht dazu, dass die Originalseite gelöscht wird. Insofern kann es im Einzelfall zielführender sein, gegen Websitebetreiber direkt vorzugehen statt gegen Google.