Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.06.2012 – Az.: 5 U 5/12) hat entschieden, dass Vertraulichkeitsvermerke in geschäftlichen E-Mails, keine rechtliche Relevanz haben. Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei diesen Vermerken (sogenannten „Disclaimern“) um eine einseitige Erklärung handele, die keine rechtlichen Verpflichtungen des Empfängers begründen könne. Zwar sei die Veröffentlichung einer als vertraulich bezeichneten E-Mail grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, jedoch entscheide über die Rechtswidrigkeit der Verletzung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und nicht der Vertraulichkeitshinweis.
PRAXISTIPP:
Durch dieses Urteil wurde erneut bestätigt, dass solche „Disclaimer“ keine rechtliche Bedeutung haben. Zwar sind diese Vertraulichkeitsvermerke inzwischen in der elektronischen Geschäftskorrespondenz üblich, rechtlich jedoch überflüssig. Sie schützen den Absender jedenfalls nicht vor ungewünschten Veröffentlichungen und man kann sich nicht darauf berufen.