Redaktionelle Beiträge und Werbung müssen auch in Onlinemagazinen deutlich voneinander getrennt werden. Das LG München I (Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14) hat entschieden, dass werbende Inhalte eindeutig und unmissverständlich gekennzeichnet werden müssen. Ein Onlinemagazin, das sich mit Gesundheitsfragen beschäftigt, platzierte im Umfeld seiner redaktionellen Berichterstattung auch Werbung, ohne diese ausreichend zu kennzeichnen. Dies sah das Gericht als unzulässig an. Zwar war der Teaser der Artikels mit dem Hinweis „sponsored“ gekennzeichnet, jedoch erweckten diese Teaser beim Leser der Eindruck, dass der Link zum vollständigen Artikel mit redaktionellem Inhalt führe. Stattdessen wurde jedoch auf die Seiten von Dritten verlinkt, auf denen deren Produkte beworben wurden.
PRAXISTIPP
Für Printmedien ist seit langem anerkannt, dass es eine klare Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung geben muss. Dies soll verhindern, dass Werbemaßnahmen verschleiert werden. Daher müssen werbende Inhalte eindeutig mit den deutschen Bezeichnungen „Anzeige“ oder „Werbung“ versehen werden. Durch dieses Urteil wird dieses Trennungsgebot auch für Online-Medien bestätigt und festgelegt, dass andere Begrifflichkeiten zur Kennzeichnung, wie etwa „sponsernd by“, unzulässig sind.