Nicht jeder Blogger gilt als Presseorgan. Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251) hatte darüber zu entscheiden, ob der Autor eines Online-Blog seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden hat. In diesem Blog berichten Prominente, Fachleute und Schüler über Rechtsextremismus. Das Gericht führte aus, dass ein solcher Auskunftsanspruch nur „Presseorganen“ zusteht, also Organen, die die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bieten und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nur um ein für jeden zugängliches öffentliches Internetdiskussionsforum, so dass die Beitragsverfasser nicht als Redakteure kategorisieret werden könnten. Würde jedem Beteiligten eines derartigen Diskussionsforums ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehen, hätte praktisch jeder einen Auskunftsanspruch gegen Behörden, was zu einer Überlastung dieser Behörden und einer Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Auskunft betroffenen Personen führen würde.
PRAXISTIPP
Die „Presse“ hat u.a. aufgrund der Landespressegesetze einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Hier hatte das Gericht zu entscheiden, ob auch „Blogger“ zur Presse gehören können – mit allen sich daraus ergebenden Rechten. Durch das Urteil wird die Qualität von Online-Blogs als Presseorgane nicht allgemein abgelehnt. Ob Bloggern aber ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zusteht, wird vielmehr im Einzelfall je nach der konkreten Art der Gestaltung des Blogs zu beurteilen sein.
Private Unternehmen sind zwar rechtlich nicht auskunftsverpflichtet, aber der Zuständigkeit für und dem Inhalt der Beantwortung von Presse- und Interviewanfragen sollte in jedem Fall Bedeutung zugemessen werden.