Prüfpflichten für Betreiber von Online-Bewertungsportalen (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)

Der BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) hat entschieden, dass der Betreiber von Bewertungsportalen eine negative Bewertung unter bestimmten Umständen überprüfen muss. Auf dem Online-Bewertungsportal Jameda hatte ein registrierter Nutzer anonym bei der Bewertung eines Zahnarztes mehrfach die schlechteste Note vergeben. Der Zahnarzt wandte sich an die Betreiber des Portals und gab an, den Nutzer gar nicht behandelt zu haben. Er verlangte daher die Löschung des Eintrags, was jedoch verweigert wurde.

Der BGH wies jetzt darauf hin, dass der Betrieb eines Bewertungsportals ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trage und diese Gefahr durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym abzugeben, verstärkt werde. Das Gericht war daher der Ansicht, dass den Betreiber bestimmte Prüfpflichten treffen und er im vorliegenden Fall von dem Nutzer entsprechende Nachweise über die durchgeführte Behandlung, wie etwa ein Bonusheft oder ein Rezept, hätte verlangen müssen.

PRAXISTIPP

Einträge auf Bewertungsportalen können schnell zu Belastungen für die bewerteten Unternehmen oder Personen werden. Auch anonyme Bewertungen waren und sind  weiterhin zulässig. Durch die Entscheidung des BGH haben Betroffene aber nun die Möglichkeit, gegen unzutreffende Bewertungen auf solchen Portalen besser vorzugehen, auch wenn die Bewertungen anonym abgegeben wurden. Die Betreiber sind gehalten, bei entsprechenden Hinweisen die Plausibilität beanstandeter Einträge zu überprüfen. Eine generelle Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht aber auch weiterhin nicht.

Identifizierende Berichterstattung über einen Unternehmer auf einer Website ist zulässig, sofern sie den Tatsachen entspricht

Das LG Berlin (Urteil vom 21.11.2014, Az.: 27 O 423/13) hat klargestellt, dass eine kritische Berichterstattung über einen Unternehmer auf einer Website auch dann zulässig ist, wenn er namentlich  genannt wird. Damit bezog sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des BGH. Da in diesem Fall die Online-Redaktion ihre Behauptungen nicht beweisen konnte, wurde sie vom Gericht zur Unterlassung der Berichterstattung verurteilt.

Unzulässig sind jedoch – wie allgemein bei Berichterstattungen – (mehr …)

Eine Auto-Reply E-Mail mit Werbung ist Spam

Das AG Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014 – Az. 10 C 225/14) hat klargestellt, dass auch automatisierte Eingangsbestätigungen (sog. Autoreply) keine Werbung enthalten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn sich Werbung lediglich am Ende der E-Mail befindet. Durch die vorherige Kontaktaufnahme hat der Betroffene gerade nicht in die Übermittlung von E-Mails mit „auch-werbendem“ Charakter eingewilligt.

PRAXISTIPP:

Auch wenn es sich hierbei nicht um ein letztinstanzliches Urteil handelt (und es noch nicht rechtskräftig ist), ist es wichtig festzuhalten: Gerichte haben schon mehrfach entschieden, dass jede ohne vorherige Aufforderung seitens des Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken (insbesondere werblichen Inhalts) einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt und damit verboten ist. Dies gilt schon ab der ersten Zusendung. An die erforderlich Einwilligung für die Zusendung von (Werbe-)E-Mails werden aufgrund Datenschutzes und Wettbewerbsrechts hohe Anforderungen gestellt.

Löschungspflicht für Suchmaschinenbetreiber bzgl. personenbezogener Daten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH-Rechtssache vom 13. Mai 2014 – Az. C – 131/12) hat entschieden, dass Privatpersonen einen Löschanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber haben, wenn die Einträge der Ergebnisliste ihr Persönlichkeitsrecht verletzten. Dabei muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse der betroffenen Person und ihre Rechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers und dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen.

PRAXISTIPP:

Der EuGH hat damit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gestärkt und den Suchmaschinenbetreiber Google in die Verantwortung genommen. Auch Google hat zwischenzeitlich ein Formular bereitgestellt, mithilfe dessen eine Löschung beantragt werden kann. Zu beachten ist: Die Löschung aus der Trefferliste bei Google führt nicht dazu, dass die Originalseite gelöscht wird. Insofern kann es im Einzelfall zielführender sein, gegen Websitebetreiber direkt vorzugehen statt gegen Google.