Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17) hat entschieden, dass die Werbung mit einem Teil-Testergebnis ohne Angabe des Gesamtergebnisses und der Berechnung irreführend ist. Ein Matratzenhersteller hatte die Einzelnoten eines Tests der Stiftung Warentest angegeben, die guten Noten dabei optisch hervorgehoben und unterschlagen, dass das Gesamtergebnis nur die Note 4,2 war. Das Gericht ging davon aus, dass dadurch der Eindruck einer wesentlich besseren Bewertung entstand und die Werbung somit irreführend war.
PRAXISTIPP
Eine Werbung auch mit Einzelergebnissen kann zwar zulässig sein, aber nur, wenn dadurch nicht ein schlechtes Gesamtergebnis verborgen wird. Insgesamt ist bei der Werbung mit Testergebnissen immer darauf zu achten, dass das Testergebnis nicht verfälscht wird, also z. B. nicht mit der Note „gut“ geworben wird, wenn die anderen getesteten Produkte deutlich besser abgeschnitten haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.03.1982, Az.: I ZR 71/80). Zudem ist stets die Fundstelle des Tests anzugeben.