Influencer müssen nicht jeden Beitrag als Werbung kennzeichnen

Die Zusammenarbeit mit Influencern kann Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen sein. Doch nicht jeder Post eines Influencers geht auf eine solche Kooperation zurück. Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 08.01.2019, Az.: 5 U 83/18) hatte über die Voraussetzungen zu entscheiden, wann eine Kennzeichnung als Werbung beziehungsweise Anzeige notwendig ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts dann nicht der Fall, wenn ein Influencer in seinem Beitrag ausschließlich redaktionelle Inhalte verbreitet und von in dem Beitrag genannten Unternehmen nicht entlohnt oder in anderer Weise belohnt wird. Das Gericht stellte dabei klar, dass es nicht gerechtfertigt ist, Beiträge eines Influencers generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen, wenn diese Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten. Vielmehr müssten jeweils die Umstände des Einzelfalls geprüft werden.

PRAXISTIPP

Schleichwerbung, also die nicht als solche gekennzeichnete Verbreitung von Beiträgen mit werbenden Inhalten, ist verboten. Wann genau jedoch Blogger und Influencer ihre Beiträge in den sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen, ist in der Rechtsprechung umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden.

In einem anderen Fall hat das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 21.03.2019, Az.: 13 O 38/18 KfH) entschieden, dass Schleichwerbung vorliegt, wenn Influencer auf Instagram Fotos mit Marken taggen, ohne die Posts als Werbung zu kennzeichnen. Wenn ein werblicher Inhalt vorliegt, muss also die Kennzeichnung ausreichend deutlich sein: Der Hinweis #Anzeige oder #Werbung sollte an den Anfang eines Posts gestellt werden – dies gilt ebenso für Bilder und Videos.

Weiterhin empfiehlt es sich, die Zusammenarbeit mit Influencern auf einer klaren vertraglichen Grundlage zu vereinbaren, die unter anderem die Kennzeichnungspflicht von Werbung, aber auch die Einräumung von Nutzungsrechten regelt.

14. Newsletter Kommunikationsrecht

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen

  1. Fotografier-Erlaubnis durch den Pächter bei Innenaufnahmen eines Gebäudes (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.02.2019, Az.: 16 U 205/17)
  2. Influencer müssen nicht jeden Beitrag als Werbung kennzeichnen (Kammergericht Berlin Urteil vom 08.01.2019, Az.: 5 U 83/18)
  3. Grenzen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit in Pressemitteilungen eines Bürgermeisters (Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 22.02.2019, Az.: 6 B 5193/18)
  4. Bewertungsportal darf Gesamtbewertung eines Unternehmens nicht eigenmächtig und intransparent erstellen (Oberlandesgericht München Urteil vom 13.11.2018 – 18 U 1280/16 Pre)
  5. Löschungspflichten für Suchmaschinen aufgrund der DSGVO? (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.09.2018 – 16 U 193/17)

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Werbung mit Teil-Testergebnissen, die über das Gesamtergebnis täuschen, ist irreführend

Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17) hat entschieden, dass die Werbung mit einem Teil-Testergebnis ohne Angabe des Gesamtergebnisses und der Berechnung irreführend ist. Ein Matratzenhersteller hatte die Einzelnoten eines Tests der Stiftung Warentest angegeben, die guten Noten dabei optisch hervorgehoben und unterschlagen, dass das Gesamtergebnis nur die Note 4,2 war. Das Gericht ging davon aus, dass dadurch der Eindruck einer wesentlich besseren Bewertung entstand und die Werbung somit irreführend war.

PRAXISTIPP

Eine Werbung auch mit Einzelergebnissen kann zwar zulässig sein, aber nur, wenn dadurch nicht ein schlechtes Gesamtergebnis verborgen wird. Insgesamt ist bei der Werbung mit Testergebnissen immer darauf zu achten, dass das Testergebnis nicht verfälscht wird, also z. B. nicht  mit der Note „gut“ geworben wird, wenn die anderen getesteten Produkte deutlich besser abgeschnitten haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.03.1982, Az.: I ZR 71/80). Zudem ist stets die Fundstelle des Tests anzugeben.

Werbung mit Auszeichnungen nur bei transparenter Quellenangabe zulässig (LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.11.2016, Az.: HK O 2/15)

Das LG Kaiserslautern (Urteil vom 08.11.2016, Az.: HK O 2/15) hat entschieden, dass bei der Werbung mit Auszeichnungen, wie z. B. „Auszeichnung für den besten Reifenservice“, die Quelle klar anzugeben ist. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Das Gericht wies darauf hin, dass die Angabe der Fundstelle dabei leicht zugänglich und ohne Schwierigkeiten lesbar sei muss. Dies erfordert also eine ausreichend große Schriftart und das Anbringen des Verweises an einer gut auffindbaren Stelle, wie etwa der ersten Seite eines Online-Auftritts.

PRAXISTIPP

Durch dieses Urteil wird die bisherige Rechtsprechung des BGH fortgeführt und klargestellt, dass nicht nur Werbung mit Testergebnissen und Prüfzeichen für die Verbraucher transparent und nachvollziehbar sein muss und daher die Fundstelle von Tests anzugeben ist (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.3.2016, Az.:6 U 182/14), sondern, dass diese Kriterien auch für Werbung mit Auszeichnungen gelten.

Werbung mit Prüfzeichen nur bei transparenten Prüfkriterien zulässig (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15)

Der BGH stärkt die Verbraucherrechte (Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15). Er hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit Prüfsiegeln zulässig ist. Das Gericht wies darauf hin, dass solche Prüfzeichen bei Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist. Daher ist es erforderlich, dass die Verbraucher diese Kriterien kennen. Das werbende Unternehmen muss diese Informationen zur Verfügung stellen, etwa auf der eigenen Website oder geeigneten Websiten Dritter wie der vom TÜV Rheinland unterhaltenen Internetplattform „certipedia“.,  Wer mit Prüfzeichen wirbt, kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Kriterien um Betriebsgeheimnisse handelt oder ihm die Informationen nicht vorliegen.

PRAXISTIPP

Durch dieses Urteil hat der BGH die bisherige Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass Werbung mit Testergebnissen, Prüfzeichen, Gütesiegeln u. Ä. für die Verbraucher immer transparent und nachvollziehbar sein muss. So ist bei der Werbung mit Testergebnissen die Fundstelle des Tests anzugeben (siehe dazu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.3.2016, Az.:6 U 182/14) und bei Prüfzeichen eben die Prüfkriterien. Außerdem dürfen andere Kennzeichnungen nicht so verwendet werden, dass der Eindruck entsteht, dass es sich dabei um ein Prüfzeichen handelt (siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15, in der klargestellt wird, dass es irreführend ist, wenn das CE-Kennzeichen im Zusammenhang mit dem TÜV-Zertifikat werbend verwendet wird, da es sich bei dem CE-Kennzeichen nicht um ein staatliches Prüfsiegel handelt, sondern dieses nur die Konformität des Produkts mit den EU-Harmonisierungsvorschriften zum Ausdruck bringt). Irreführend ist es zudem, wenn Tests durch das Unternehmen selbst durchgeführt oder Prüfsiegel erfunden werden (siehe dazu auch OLG Rostock, Urteil vom 15.10.2014, Az.: 2 U 12/14).