Google: Keine Vorab-Prüfung zu Persönlichkeitsrechten

Der BGH (Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses zu vergewissern, ob die aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer
offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt. Das Gericht stellte klar, dass die Suchmaschineneinträge keine
eigenen Inhalte von Google sind. Das Unternehmen haftet daher nur für rechtswidrige Inhalte, wenn es seine Prüfpflichten verletzt hat. Es gibt dabei keine allgemeine Vorab-Kontrollpflicht für alle Inhalte, da dies kaum durchführbar wäre und die Existenz von Suchmaschinen insgesamt in Frage stellen würde. Erst bei konkreten Hinweisen und klaren Rechtsverletzungen muss der Suchmaschinenbetreiber tätig werden

 

PRAXISTIPP

 

Soweit über eine Person oder ein Unternehmen belastende Darstellungen im Internet erscheinen, beschränken sich diese häufig nicht auf konkrete Internetseiten. Gerade die Anzeige von Suchergebnissen von Suchmaschinen kann dazu führen, dass eine weitaus größere Öffentlichkeit die Inhalte zur Kenntnis nehmen kann. Die Betroffenen sind dem nicht schutzlos ausgeliefert
und können auch die Löschung der Treffer fordern. Darstellungen in Suchergebnissen müssen jedoch erst bei einem Hinweis auf klare Verletzungen gelöscht werden, etwa bei schwerwiegenden Beleidigungen.

Einwilligung kann mehrere Werbekanäle umfassen

Wer zustimmt, zu Werbezwecken auf unterschiedlichen Kommunikations-Kanälen kontaktiert zu werden, muss dafür nicht mehrere Einwilligungserklärungen abgeben. Der BGH (Urteil vom 01.02.2018, Az.: III ZR 196/17) hat entschieden, dass sich die Einwilligung auf mehrere Werbekanäle beziehen darf. Es ist daher nicht erforderlich, eine jeweils eigene Einwilligungserklärung für die Werbung per E-Mail, SMS oder Telefon einzuholen. Dem Einwilligenden muss aber auch klar werden, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret erfasst. Die Einwilligung muss zudem gesondert eingeholt werden, d.h. sie darf nicht in einer Textpassage enthalten sein, die auch andere Erklärungen oder Hinweise betrifft.

 

PRAXISTIPP

 

Diese lange umstrittene Frage wurde in diesem Urteil nun durch den Bundesgerichtshof geklärt. Das erleichtert es Unternehmen, entsprechende Einwilligung für mehrere Kommunikationswege einzuholen. Bei der Gestaltung der Einwilligung ist dann jedoch darauf zu achten, dass wirklich alle verwendeten Werbekanäle und Werbezwecke angegeben werden.

Werbung mit Teil-Testergebnissen, die über das Gesamtergebnis täuschen, ist irreführend

Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17) hat entschieden, dass die Werbung mit einem Teil-Testergebnis ohne Angabe des Gesamtergebnisses und der Berechnung irreführend ist. Ein Matratzenhersteller hatte die Einzelnoten eines Tests der Stiftung Warentest angegeben, die guten Noten dabei optisch hervorgehoben und unterschlagen, dass das Gesamtergebnis nur die Note 4,2 war. Das Gericht ging davon aus, dass dadurch der Eindruck einer wesentlich besseren Bewertung entstand und die Werbung somit irreführend war.

PRAXISTIPP

Eine Werbung auch mit Einzelergebnissen kann zwar zulässig sein, aber nur, wenn dadurch nicht ein schlechtes Gesamtergebnis verborgen wird. Insgesamt ist bei der Werbung mit Testergebnissen immer darauf zu achten, dass das Testergebnis nicht verfälscht wird, also z. B. nicht  mit der Note „gut“ geworben wird, wenn die anderen getesteten Produkte deutlich besser abgeschnitten haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.03.1982, Az.: I ZR 71/80). Zudem ist stets die Fundstelle des Tests anzugeben.

Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt

Unternehmen müssen einen Boykott-Aufruf dulden, wenn Privatpersonen ihrem verständlichen Unmut auf diese Weise Luft machen. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16) hat entschieden, dass es zulässig ist, auf Facebook zum Boykott eines bestimmten Unternehmens aufzurufen, mit dessen Leistung ein Nutzer nicht zufrieden war. Ein privater Nutzer hatte bei Facebook ein Catering-Unternehmen kritisiert und u. a. geschrieben: „Liebe Leute, ein absolutes Ärgernis ist dieser Catering. Wir hatten ihn für unseren Abiball engagiert und es war eine absolute Katastrophe. Es hat nicht geschmeckt und nach 10 Minuten war es komplett leer. […] Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!“. Das Gericht stellte in diesem Urteil klar, dass es sich bei einer solchen Äußerung zwar um einen Boykottaufruf handelt und dieser einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Ein solcher Boykott ist aber zulässig, wenn schutzwürdige Belange überwiegen. Da im vorliegenden Fall keine falschen Tatsachen behauptet und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wurde, überwog das schutzwürdige Interesse an der freien Meinungsäußerung. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass diese Grundsätze für Privatpersonen gelten und im Falle von Äußerungen eines anderen Unternehmens wettbewerbsrechtliche Aspekte geprüft werden müssten.

PRAXISTIPP

In der Vergangenheit hat auch der BGH klargestellt, dass Boykottaufrufe i. d. R. dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, wenn nicht eigene wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden, sondern aus Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gehandelt wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az.: VI ZR 302/15). Das OLG Dresden (Urteil vom 05.05.2015, Az.: 4 U 1676/14) hatte z. B. den Boykottaufruf eines politischen Gegners für zulässig erachtet, der dazu aufgerufen hatte, das Unternehmen eines AfD-Mitglieds zu meiden.

Redigierte Texte sind eigener Inhalt

Der BGH (Urteil vom 4. April 2017, Az.: VI ZR 123/16) hatte darüber zu entscheiden, wann sich der Betreiber eines Bewertungsportals die Bewertungen der Nutzer „zu Eigen“ macht und damit für diesen so haftet, als wäre es ein „eigener Inhalt“. Überprüft der Betreiber den Inhalt eines Kommentars und ändert den Text der Bewertung eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer, übernimmt er damit die inhaltliche Verantwortung für diese Äußerungen und macht sie sich daher zu Eigen.

PRAXISTIPP

Die Frage, ob sich jemand fremde Inhalte zu Eigen macht, ist entscheidend für den Umfang der Haftung. Während man bei fremden rechtswidrigen Inhalten nur verpflichtet ist, diese nach Kenntnisnahme zu entfernen, haftet man für „zu eigen gemachte Inhalte“ uneingeschränkt, wie der eigentliche Täter, also auch auf Schadensersatz. Das gilt etwa auch dann, wenn Kommentare erst nach einer Prüfung online freigegeben werden oder z.B. user generated content durch ein Unternehmen eingestellt wird. Dies gilt etwa bei der Präsentation von Beiträgen im Rahmen eines Gewinnspiels.