Jeder Urheber hat einen Anspruch, genannt zu werden (§ 13 UrhG). Soll er nicht genannt werden, muss das mit ihm vereinbart werden. Das LG München I (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: 37 O 8778/14) hat entschieden, dass es für eine wirksame Urhebernennung nicht ausreicht, wenn diese durch eine Mouse-Over-Funktion erfolgt. Der Beklagte hatte ein unter einer Creative-Commons-Lizenz im Internet eingestelltes Foto heruntergeladen und auf seine Website gestellt. Die Bezeichnung des Urhebers wurde dabei nur sichtbar, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Foto verweilte (sogenannte Mouse-Over-Funktion). Das Gericht betonte, dass es Sinn und Zweck der Urheberbenennung sei, dass die Angaben stets und unmittelbar mit dem entsprechenden Werk wahrnehmbar sind. Dies sei jedoch bei der Mouse-Over-Funktion nicht der Fall, da vor allem bei mobilen Endgeräten, die nicht über einen Mauszeiger verfügen, der Urheber nicht erkennbar wird.
PRAXISTIPP:
Creative-Commons-Lizenzen erleichtern zwar im Internet die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschütztem Material, auf die Einhaltung der genauen Bestimmungen der Lizenzen muss jedoch geachtet werden. Die Bezeichnung des Urhebers nach § 13 UrhG ist i.d.R. bei allen Creative-Commons-Lizenzen erforderlich, unabhängig von den sonstigen Bestimmungen der jeweiligen Lizenz.
Der vorliegende Fall stellt zwar keine höchstrichterliche Rechtsprechung dar, bestätigt aber erneut, wie wichtig es ist, den Urheber eines Werkes korrekt zu benennen.
Will der Nutzer einer Fotografie Mouse-Over für die Nennung des Fotografen einsetzen, so muss er das vereinbaren.