„Sponsored by“ Hinweis in einem Onlinemagazin reicht nicht aus (LG München I, Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14)

Redaktionelle Beiträge und Werbung müssen auch in Onlinemagazinen deutlich voneinander getrennt werden. Das LG München I (Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14) hat entschieden, dass werbende Inhalte eindeutig und unmissverständlich gekennzeichnet werden müssen. Ein Onlinemagazin, das sich mit Gesundheitsfragen beschäftigt, platzierte im Umfeld seiner redaktionellen Berichterstattung auch Werbung, ohne diese ausreichend zu kennzeichnen. Dies sah das Gericht als unzulässig an. Zwar war der Teaser der Artikels mit dem Hinweis „sponsored“ gekennzeichnet, jedoch erweckten diese Teaser beim Leser der Eindruck, dass der Link zum vollständigen Artikel mit redaktionellem Inhalt führe. Stattdessen wurde jedoch auf die Seiten von Dritten verlinkt, auf denen deren Produkte beworben wurden.

PRAXISTIPP

Für Printmedien ist seit langem anerkannt, dass es eine klare Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung geben muss. Dies soll verhindern, dass Werbemaßnahmen verschleiert werden. Daher müssen werbende Inhalte eindeutig mit den deutschen Bezeichnungen „Anzeige“ oder „Werbung“ versehen werden. Durch dieses Urteil wird dieses Trennungsgebot auch für Online-Medien bestätigt und festgelegt, dass andere Begrifflichkeiten zur Kennzeichnung, wie etwa „sponsernd by“, unzulässig sind.

Urhebernennung mittels Mouse-Over-Funktion problematisch

Jeder Urheber hat einen Anspruch, genannt zu werden (§ 13 UrhG). Soll er nicht genannt werden, muss das mit ihm vereinbart werden. Das LG München I (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: 37 O 8778/14) hat entschieden, dass es für eine wirksame Urhebernennung nicht ausreicht, wenn diese durch eine Mouse-Over-Funktion erfolgt. Der Beklagte hatte ein unter einer Creative-Commons-Lizenz im Internet eingestelltes Foto heruntergeladen und auf seine Website gestellt. Die Bezeichnung des Urhebers wurde dabei nur sichtbar, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Foto verweilte (sogenannte Mouse-Over-Funktion). Das Gericht betonte, dass es Sinn und Zweck der Urheberbenennung sei, dass die Angaben stets und unmittelbar mit dem entsprechenden Werk wahrnehmbar sind. Dies sei jedoch bei der Mouse-Over-Funktion nicht der Fall, da vor allem bei mobilen Endgeräten, die nicht über einen Mauszeiger verfügen, der Urheber nicht erkennbar wird.

PRAXISTIPP:

Creative-Commons-Lizenzen erleichtern zwar im Internet die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschütztem Material, auf die Einhaltung der genauen Bestimmungen der Lizenzen muss jedoch geachtet werden. Die Bezeichnung des Urhebers nach § 13 UrhG ist i.d.R. bei allen Creative-Commons-Lizenzen erforderlich, unabhängig von den sonstigen Bestimmungen der jeweiligen Lizenz.

Der vorliegende Fall stellt zwar keine höchstrichterliche Rechtsprechung dar, bestätigt aber erneut, wie wichtig es ist, den Urheber eines Werkes korrekt zu benennen.

Will der Nutzer einer Fotografie Mouse-Over für die Nennung des Fotografen einsetzen, so muss er das vereinbaren.