Potenziellen Kunden eine Anmeldebestätigung zu mailen, obwohl diese gar kein Konto eröffnet haben, ist eine besonders aufdringliche Werbemaßnahme. Das hat das Berliner AG Pankow-Weißensee (Urteil vom 16.12.2014, Az.: 101 C 1005/14) entschieden und die Mail eines Online-Shops für unzulässig erklärt. Die Besonderheit an diesem Fall war, dass die Betreiber des Shops nicht beweisen konnten, dass der Betroffene tatsächlich ein Kundenkonto eingerichtet hatte. Das Gericht stellte klar, dass eine echte Anmeldebestätigung keine unzulässige Werbung ist, wenn sie wirklich nur die vorherige Einrichtung eines Kundenkontos (sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren) bestätigt.
PRAXISTIPP
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass grundsätzlich jede Form von E-Mail-Werbung ohne die Einwilligung des Betroffenen unzulässig ist. Diese Einwilligung muss der Werbende im Streitfall nachweisen, was üblicherweise über das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren geschieht, also die Anmeldung und die zustimmende Antwort auf die Bestätigung. Der vorliegende Fall stellt zwar keine höchstrichterliche Rechtsprechung dar, bestätigt aber erneut, wie wichtig es ist, die Einwilligung des Betroffen nachweisen zu können.