Befragungen zur Kundenzufriedenheit sind unzulässige Werbung

Das LG Hannover (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 21 O 21/17) hat entschieden, dass E-Mails, in denen nach der Kundenzufriedenheit gefragt wird, eine unzulässige Werbung darstellen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen Kunden, die Produkte über Amazon gekauft hatten, nach dem Kauf eine gesonderte E-Mail zugesandt und um Feedback über die Zufriedenheit mit dem Produkt zu erhalten. Das Gericht stellte klar, dass solche Befragungen nur zulässig sind, wenn der Kunde zuvor in eine solche Kontaktaufnahme eingewilligt hat.

 

PRAXISTIPP

 

Die Zusendung von Werbung per E-Mail bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung der Empfänger. Der Begriff der Werbung wird dabei weit ausgelegt. Bereits mehrere Gerichte haben
dementsprechend entschieden, dass Kundenzufriedenheitsbefragungen ohne Einwilligung unzulässig sind (siehe KG, Urteil vom 07.02.2017 – Az.: 5 W 15/17; OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2016, Az.: 14 U 1773/15; für Kundenbefragungen per Telefon OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11). Unternehmen sollten daher sehr genau darauf achten, dass und für welche
Zwecke eine Einwilligung eingeholt wird.

Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)

Der BGH (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) hat entschieden, dass Werbung in automatischen Bestätigungs-E-Mails unzulässig ist, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen widerspricht. Ein Verbraucher hatte seine Versicherung gekündigt und erhielt daraufhin eine automatisch versandte Bestätigungs-E-Mail, in der Werbung enthalten war. Er schrieb daraufhin eine weitere E-Mail und beanstandete die Werbeinhalte, woraufhin er die gleiche Bestätigungs-E-Mail mit Werbung erhielt. Die gleiche E-Mail erhielt er, als er sich kurz darauf nach dem Sachstand erkundigte. Der BGH ging davon aus, dass zumindest die E-Mail, die er nach seinem ausdrücklichen Widerspruch erhielt, unzulässige Werbung darstellt und den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

PRAXISTIPP:

Auf Werbung in Autoreply-Mails sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Zwar ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob bereits die erste Zusendung unzulässige Werbung darstellt. Beanstandet ein Betroffener jedoch die Werbeinhalte, ist es häufig nicht möglich kurzfristig zu reagieren und die Inhalte zu entfernen, so dass spätestens dann eine unzulässige Werbung vorliegt.

Unechte Bestätigung über Einrichtung eines Kundenkontos bei einem Online-Shop ist unzulässige E-Mail-Werbung

Potenziellen Kunden eine Anmeldebestätigung zu mailen, obwohl diese gar kein Konto eröffnet haben, ist eine besonders aufdringliche Werbemaßnahme. Das hat das Berliner AG Pankow-Weißensee (Urteil vom 16.12.2014, Az.: 101 C 1005/14)  entschieden und  die Mail  eines Online-Shops für unzulässig erklärt. Die Besonderheit an diesem Fall war, dass die Betreiber des Shops nicht beweisen  konnten, dass der Betroffene tatsächlich ein Kundenkonto eingerichtet hatte. Das Gericht stellte klar, dass (mehr …)

Autoreply-E-Mail stellt keine unzulässige Werbung dar

Das LG Stuttgart (Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14) hat eine vorangegangene Entscheidung des AG Stuttgart – Bad Canstatt (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14) – über die wir im 2. Newsletter Kommunikationsrecht berichteten – aufgehoben, das eine Autoreply-E-Mail, die auch Werbung enthielt, als unzulässig eingestuft hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Versicherungsvertrag per E-Mail gekündigt und daraufhin eine automatische Antwort (Autoreply-E-Mail) erhalten, die neben der Eingangsbestätigung auch Werbung erhielt. Das LG Stuttgart hält dies jedoch nicht für unzulässig, da es keine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstelle. Die Persönlichkeitsverletzung durch unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mails ergibt sich aus dem zusätzlichen Aufwand Werbe-E-Mails von anderen zu trennen und auszusortieren. Im vorliegenden Fall sei aber (mehr …)