Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 28.11.2016, Az.: 10 W 173/16) hat entschieden, dass auch Betreiber privater Blogs zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet sind. Das Gericht wies darauf hin, dass Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte auf Verlangen der Betroffenen bei Tatsachenbehauptungen eine Gegendarstellung veröffentlichen müssen. Auch private Blogs können solche journalistisch-redaktionellen Inhalte sein, wenn sie über aktuelle Vorkommnisse oder politische Fragestellungen berichten, selbst wenn dies in unregelmäßigen Abständen geschieht.
PRAXISTIPP
Nicht jeder private Blog enthält automatisch journalistisch-redaktionelle Inhalte, selbst wenn er sich aktuellen politischen oder gesellschaftlichen Themen widmet. Es kommt vielmehr auf die konkrete Gestaltung und die Inhalte des Blogs im Einzelfall an (siehe dazu auch OLG Bremen, Urteil vom 14.01.2011, Az.: 2 U 115/10). Sofern jedoch ein Blog als journalistisch-redaktionell qualifiziert wird, hat der Betreiber nicht nur die Pflicht zur Gegendarstellung, sondern auch andere Pflichten, wie z. B. eine erweiterte Impressumspflicht, die die Angabe eines redaktionell Verantwortlichen beinhaltet.