Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt

Unternehmen müssen einen Boykott-Aufruf dulden, wenn Privatpersonen ihrem verständlichen Unmut auf diese Weise Luft machen. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16) hat entschieden, dass es zulässig ist, auf Facebook zum Boykott eines bestimmten Unternehmens aufzurufen, mit dessen Leistung ein Nutzer nicht zufrieden war. Ein privater Nutzer hatte bei Facebook ein Catering-Unternehmen kritisiert und u. a. geschrieben: „Liebe Leute, ein absolutes Ärgernis ist dieser Catering. Wir hatten ihn für unseren Abiball engagiert und es war eine absolute Katastrophe. Es hat nicht geschmeckt und nach 10 Minuten war es komplett leer. […] Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!“. Das Gericht stellte in diesem Urteil klar, dass es sich bei einer solchen Äußerung zwar um einen Boykottaufruf handelt und dieser einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Ein solcher Boykott ist aber zulässig, wenn schutzwürdige Belange überwiegen. Da im vorliegenden Fall keine falschen Tatsachen behauptet und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wurde, überwog das schutzwürdige Interesse an der freien Meinungsäußerung. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass diese Grundsätze für Privatpersonen gelten und im Falle von Äußerungen eines anderen Unternehmens wettbewerbsrechtliche Aspekte geprüft werden müssten.

PRAXISTIPP

In der Vergangenheit hat auch der BGH klargestellt, dass Boykottaufrufe i. d. R. dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, wenn nicht eigene wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden, sondern aus Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gehandelt wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az.: VI ZR 302/15). Das OLG Dresden (Urteil vom 05.05.2015, Az.: 4 U 1676/14) hatte z. B. den Boykottaufruf eines politischen Gegners für zulässig erachtet, der dazu aufgerufen hatte, das Unternehmen eines AfD-Mitglieds zu meiden.

12. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 18.12.2017 ist der 12. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen.

  1. Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16)
  1. Hashtag „#ad“ reicht nicht zur Kennzeichnung von Social-Media-Werbung (OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17)
  1. Bürgermeister dürfen auf der städtischen Website nicht zur Demo aufrufen (BverwG, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15)
  1. Werbung mit Teil-Testergebnissen, die über das Gesamtergebnis täuschen, ist irreführend (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17)
  1. Ein Disclaimer zur Abmahnung wirkt auch gegen einen selbst (OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az.: I-20 U 79/17)

Anmeldungen zum Newsletter richten Sie gerne an: gips@unverzagt.law

Kann der Betriebsrat über den Facebook-Auftritt des Arbeitsgebers mitbestimmen? (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15)

Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Unternehmens-Facebook-Seite zukommt. Das Gericht stellte klar, dass dies einer Überwachungsfunktion gleichkäme, sofern die Seite die Möglichkeit für Außenstehende bietet, die Arbeitsleistung von Mitarbeitern mithilfe einer Kommentarfunktion zu bewerten. In einem solchen Fall hat der Betriebsrat das Recht, über die Ausgestaltung dieser Funktion mitzubestimmen.

PRAXISTIPP

Sofern Unternehmen durch soziale Medien die Leistungsbewertung von Mitarbeitern ermöglichen, muss der Betriebsrat dazu angehört werden. Dies gilt nicht nur wie im entschiedenen Fall für Postings Dritter über Mitarbeiter, sondern auch für andere Bewertungsfunktionen, etwa wenn über soziale Medien „Mitarbeiter des Monats“ o. Ä. gewählt werden sollen. Auch bei der Ausgestaltung von Social Media Guidelines für Mitarbeiter können u. U. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten sein.

10. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 23.03.2017 ist der 10. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen.

  1. Kann der Betriebsrat über den Facebook-Auftritt des Arbeitsgebers mitbestimmen? Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15)
  2. Pflicht zur Gegendarstellung auf privatem Blog, Kammergericht Berlin (Beschluss vom 28.11.2016, Az.: 10 W 173/16)
  3. Haftung von Webdesignern für Urheberrechtsverletzungen bei Homepage-Erstellung, Landgericht Bochum (Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16)
  4. Werbung mit Auszeichnungen nur bei transparenter Quellenangabe  zulässig, Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 08.11.2016, Az.: HK O 2/15)
  5. Sind kritische Äußerungen über Mitbewerber erlaubt? Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251)

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