Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf die Facebook-Seite eines ehemaligen Arbeitnehmers, wenn diese dem Unternehmen nicht eindeutig zuzuordnen ist. Das hat das AG Brandenburg (Urteil vom 31.01.2018, Az.: 31 C 212/17) entschieden. Das Gericht wies aber darauf hin, dass der Arbeitgeber die Herausgabe der Registrierung einer Domain oder eines Accounts verlangen kann, wenn diese Registrierung für das Unternehmen erfolgte. Im vorliegenden Fall hatte der Angestellte die Facebook-Seite jedoch unter seiner privaten E-Mail-Adresse eingerichtet und darauf auch private Inhalte gepostet. Nach Ansicht des Gerichts konnte allein aus dem Umstand, dass unter dem Punkt „Info“ ein Link auf die Website und das Impressum des Arbeitgebers enthalten war, nicht geschlossen werden, dass das Unternehmen Inhaber des Accounts ist. Das Impressum auf Facebook ist nur eins von mehreren Kriterien.
PRAXISTIPP
Insbesondere, wenn Accounts privat und dienstlich gemischt genutzt werden, kann es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Schwierigkeiten kommen. Es empfiehlt sich daher, entweder dienstliche und private Inhalte zu trennen oder eine vertragliche Regelung zu treffen oder in social media guidelines festzulegen, wem ein solcher Account gehört. Wurde nichts geregelt, wird darauf abgestellt, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild ein überwiegend privat oder überwiegend geschäftlicher Account vorliegt. Dabei können Kriterien wie der Inhalt der Posts, das Impressum, Zugriffsrechte auf den Account herangezogen werden.