7. Newsletter Kommunikationsrecht

Heute ist der 7. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Die Autoren Rechtsanwälte Alexander Unverzagt und Claudia Gips geben zu 5 Urteilen Praxistipps:

  1. Unwirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen bei Gewinnspiel (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15)
  2. Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)
  3. Auch Vereine müssen Künstlersozialabgabe zahlen (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KS 7/13 R)
  4. Werbung in Autoreply-Mails unzulässig (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15)
  5. Arbeitgeber haftet für Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15)

Wenn Sie sich für den Newsletter anmelden möchten, schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff „Anmeldung Newsletter Kommunikationsrecht“ an gips@unverzagt.law

Umfang der Pflicht zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen

Wer unwahre Tatsachen im Internet verbreitet hat, muss darauf hinwirken, dass sie auch von Websites Dritter gelöscht werden. Sie nur von der eigenen Seite zu nehmen, reicht nicht aus. Das hat der BGH (Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: VI ZR 340/14) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt auf der eigenen Homepage einen selbstverfassten Artikel über ein Klageverfahren veröffentlicht, der unwahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Dieser wurde später gelöscht, war aber zwischenzeitlich schon von anderen Internetseiten übernommen worden. Das Gericht erkannte an, dass der Beklagte zwar nicht selbst die Löschung auf fremden Webseiten vornehmen kann, er müsse jedoch alles Mögliche und Zumutbare tun, um darauf hinwirken, dass die rechtswidrigen Inhalte dort gelöscht werden.

PRAXISTIPP:

Der Verbreiter unwahrer Tatsachen hat nach der Rechtsprechung weitreichende Pflichten, sicherzustellen, dass diese Inhalte nicht mehr im Internet auffindbar sind. Wie wir bereits im Zusammenhang mit dem Urteil des OLG Celle im vorangegangenen 5. Newsletter berichteten, besteht zunächst die Pflicht, auf die Löschung von Inhalten in Suchmaschinen hinzuwirken. Das BGH-Urteil erweitert diese Pflichten nochmals. Soweit eigene Inhalte auf fremden Internetseiten übernommen wurden, soll nun eine Pflicht bestehen, auch bei diesen auf eine Löschung hinzuwirken. Bedauerlicherweise lässt der BGH offen, wie diese Pflicht konkret umgesetzt werden kann. Zumutbar dürfte sein, zunächst die eigenen Inhalte zu „googlen“. Soweit diese auch anderweitig veröffentlicht werden, sollten die Betreiber dieser Internetseiten nachweislich angeschrieben und zur Entfernung des Inhalts aufgefordert werden.

Haftung eines Hotelbewertungsportals für Nutzereinträge?

Der BGH (Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13) hatte darüber zu entschieden, ob der Betreiber eines Hotelbewertungsportals für die Bewertung eines Nutzers haftet.

Ein Nutzer hatte auf dem Bewertungsportal behauptet, im Hotel habe es Bettwanzen gegeben, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach.

Das Gericht betonte dabei erneut, dass den Betreiber einer Website keine grundsätzliche Prüfungspflicht bezüglich fremder Inhalte trifft. Die Prüfungspflicht ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall und darf nicht so gestaltet sein, dass diese das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Daher muss i.d.R. nicht jeder Nutzerbeitrag vor Veröffentlichung überprüft werden.

Eine Haftung auf Unterlassung besteht erst dann, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall hatte das Bewertungsportal die beanstandete Äußerung entfernt, nachdem das betroffene Hotel darauf hingewiesen hatte. In einem solchen Fall war die Haftung daher ausgeschlossen.

PRAXISTIPP:

Beiträge auf Bewertungsportalen sind gleichermaßen beliebt und gefürchtet. Werden Beiträge anonym eingestellt, bleibt dem von einer falschen oder negativen Bewertung betroffenen Unternehmen oft nur die Möglichkeit, den Betreiber des Portals anzuschreiben. Der BGH hat erneut klargestellt, dass es keine allgemeine Prüfpflicht für solche Websitebetreiber bzgl. fremder Kommentare oder Beiträge gibt. Sie müssen jedoch unverzüglich handeln, sobald sie von Rechtsverletzungen auf ihrer Website erfahren.

Stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos auf Websites

Der BGH (Urteil vom 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann  von einer „konkludenten“, also schlüssig aus dem Verhalten abzuleitenden Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos zu Werbezwecken ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall war die Betroffene als Hostess damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen Zigarren einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Sie wandte sich gegen die Veröffentlichung von Fotos, die zeigten, wie sie einem Gast aus einem Korb diese Zigaretten anbietet. Der BGH entschied, dass der Betroffenen sowohl durch die Art der Veranstaltung, auf der sie tätig war, als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein musste, dass (mehr …)

„Sponsored by“ reicht nicht aus, um einen Beitrag als ­Anzeige zu kennenzeichen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.02.2014 (Az.: I ZR 2/11 – GOOD NEWS II) entschieden, dass ein von einem Unternehmen bezahlter redaktioneller Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet werden muss. Als nicht ausreichend sah das Gericht die Kennzeichnung mit „sponsored by“ und der Angabe des werbenden Unternehmens an. Solche schwammigen Begriffe verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen, das sich aus den Pressegesetzen ergibt.

PRAXISTIPP:

Das Sponsoring redaktioneller Beiträge als PR-Maßnahme ist zulässig. Dabei muss aber, wie bei allen Sonderveröffentlichungen, eine klare Kennzeichnung erfolgen. Immer wenn für redaktionelle Beiträge ein Entgelt gezahlt oder sonstige Gegenleistung erbracht wird, müssen diese Beiträge eindeutig gekennzeichnet sein.