Stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos auf Websites

Der BGH (Urteil vom 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann  von einer „konkludenten“, also schlüssig aus dem Verhalten abzuleitenden Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos zu Werbezwecken ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall war die Betroffene als Hostess damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen Zigarren einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Sie wandte sich gegen die Veröffentlichung von Fotos, die zeigten, wie sie einem Gast aus einem Korb diese Zigaretten anbietet. Der BGH entschied, dass der Betroffenen sowohl durch die Art der Veranstaltung, auf der sie tätig war, als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein musste, dass mit der Veröffentlichung von Fotos auch ihrer Person zu rechnen ist und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber durchaus erwünscht ist. Daher kann von einer konkludenten Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos ausgegangen werden.

PRAXISTIPP:

Der BGH hat in diesem Fall klargestellt, dass sich die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos auch aus den Umständen ergeben kann. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Einwilligung zur Veröffentlichung immer vorliegt, wenn der Betroffene in die Kamera lächelt oder sich einfach fotografieren lässt. Für eine wirksame Einwilligung, auch wenn sie durch konkludentes Handeln erfolgt, muss der Betroffene immer den Zweck sowie Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung kennen.