Werbung mit Teil-Testergebnissen, die über das Gesamtergebnis täuschen, ist irreführend

Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17) hat entschieden, dass die Werbung mit einem Teil-Testergebnis ohne Angabe des Gesamtergebnisses und der Berechnung irreführend ist. Ein Matratzenhersteller hatte die Einzelnoten eines Tests der Stiftung Warentest angegeben, die guten Noten dabei optisch hervorgehoben und unterschlagen, dass das Gesamtergebnis nur die Note 4,2 war. Das Gericht ging davon aus, dass dadurch der Eindruck einer wesentlich besseren Bewertung entstand und die Werbung somit irreführend war.

PRAXISTIPP

Eine Werbung auch mit Einzelergebnissen kann zwar zulässig sein, aber nur, wenn dadurch nicht ein schlechtes Gesamtergebnis verborgen wird. Insgesamt ist bei der Werbung mit Testergebnissen immer darauf zu achten, dass das Testergebnis nicht verfälscht wird, also z. B. nicht  mit der Note „gut“ geworben wird, wenn die anderen getesteten Produkte deutlich besser abgeschnitten haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.03.1982, Az.: I ZR 71/80). Zudem ist stets die Fundstelle des Tests anzugeben.

Bürgermeister dürfen auf der städtischen Website nicht zur Demo aufrufen

Das BVerwG (Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15) hat entschieden, dass ein Bürgermeister nicht zu einer Demonstration gegen Rassismus aufrufen darf. Der Oberbürgermeister von Düsseldorf hatte als Reaktion auf eine Demonstration mit dem Titel „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ auf der Webseite der Stadt angekündigt, dass während der Demonstration öffentliche Gebäuden der Stadt nicht beleuchtet werden. Zudem hatte er die Bürger dazu aufgerufen, ebenfalls das Licht auszuschalten sowie an einer Gegendemonstration teilzunehmen. Das Gericht sah dieses Vorgehen als rechtswidrig an. Zwar darf sich ein Amtsträger  am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, er darf ihn aber nicht lenken und steuern. Ihm sind keine Äußerungen  gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen.

PRAXISTIPP

Amtsträger unterliegen im Hinblick auf den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen einem Neutralitätsgebot. Sofern sie also Möglichkeiten nutzen, die ihnen aufgrund ihres Amtes zur Verfügung stehen, wie etwa die offizielle Website oder einen Facebook-Account, oder wenn der Amtsinhaber ausdrücklich auf sein Amt Bezug nimmt, ist es nicht zulässig, sich für oder gegen eine bestimmte Partei auszusprechen (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 12.10.2017, Az.: 4 L 4065/17).

Hashtag „#ad“ reicht nicht zur Kennzeichnung von Social-Media-Werbung

Werbung muss als solche gekennzeichnet werden – auch bei Instagram. Das OLG Celle (Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17) musste sich mit der Frage befassen, ob der Hashtag „#ad“ ausreicht, damit ein Post auf der Plattform Instagram eindeutig als Werbung zu erkennen ist. Ein Drogerieunternehmen hatte eine Rabattaktion beworben und am Ende des Posts folgende Hashtags angebracht: „#b. #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent““. Das Gericht wies darauf hin, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick hervortreten muss. Da sich hier der Hashtag erst  am Ende des Beitrags und dort an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags befand, reichte dies nicht aus.

PRAXISTIPP

Das Gericht ließ in diesem Urteil offen, ob die Verwendung des Hashtags „#ad“ grundsätzlich geeignet ist, einen Beitrag in sozialen Medien als Werbung zu kennzeichnen. Es stellte jedoch klar, dass wenn dies der Fall sein sollte, der Hashtag auf jeden Fall am Anfang des Posts und in deutlich hervorgehobener Stellung angebracht sein müsste. Es empfiehlt sich auch eindeutigere Hashtags wie „#werbung“ oder „#anzeige“ zu verwenden. In einem anderen Fall hat das LG Hagen (Urteil vom 13.09.2017, Az.: 23 O 30/17) zudem entschieden, dass auch eine Mode-Bloggerin, die auf Instagram Fotos von Markenprodukten und Links zu den Produkten teilt, diese Einträge als Werbung kennzeichnen muss.

Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt

Unternehmen müssen einen Boykott-Aufruf dulden, wenn Privatpersonen ihrem verständlichen Unmut auf diese Weise Luft machen. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16) hat entschieden, dass es zulässig ist, auf Facebook zum Boykott eines bestimmten Unternehmens aufzurufen, mit dessen Leistung ein Nutzer nicht zufrieden war. Ein privater Nutzer hatte bei Facebook ein Catering-Unternehmen kritisiert und u. a. geschrieben: „Liebe Leute, ein absolutes Ärgernis ist dieser Catering. Wir hatten ihn für unseren Abiball engagiert und es war eine absolute Katastrophe. Es hat nicht geschmeckt und nach 10 Minuten war es komplett leer. […] Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!“. Das Gericht stellte in diesem Urteil klar, dass es sich bei einer solchen Äußerung zwar um einen Boykottaufruf handelt und dieser einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Ein solcher Boykott ist aber zulässig, wenn schutzwürdige Belange überwiegen. Da im vorliegenden Fall keine falschen Tatsachen behauptet und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wurde, überwog das schutzwürdige Interesse an der freien Meinungsäußerung. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass diese Grundsätze für Privatpersonen gelten und im Falle von Äußerungen eines anderen Unternehmens wettbewerbsrechtliche Aspekte geprüft werden müssten.

PRAXISTIPP

In der Vergangenheit hat auch der BGH klargestellt, dass Boykottaufrufe i. d. R. dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, wenn nicht eigene wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden, sondern aus Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gehandelt wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az.: VI ZR 302/15). Das OLG Dresden (Urteil vom 05.05.2015, Az.: 4 U 1676/14) hatte z. B. den Boykottaufruf eines politischen Gegners für zulässig erachtet, der dazu aufgerufen hatte, das Unternehmen eines AfD-Mitglieds zu meiden.

Achtung: EU-Datenschutzgrundverordnung!

Ab Mai 2018 sind viele Unternehmen verpflichtet, die Anforderungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung zu erfüllen. Seit bereits anderthalb Jahren läuft eine Übergangsfrist, die jedoch im Mai 2018 abläuft. Erfüllt dann ein Unternehmen  bestimmte Anforderungen dieser Verordnung  nicht, riskiert es hohe Bußgelder. Zu beachten sind Informationspflichten, Datenschutzfolgeabwägungen sowie technischen und organisatorische Maßnahmen.

Die Kanzlei UNVERZAGT berät Unternehmen zu diesem Thema in  Einzelberatungen und Vorträgen (u.a. Rechtsanwalt Dr. Frank Eickmeier  und Dr. Lukas Mezger am 2. Februar  2018).

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