Nicht jeder Rabatt gehört dem Kunden

Das OLG München (Urteil vom 08.11.2017, Az.: 7 U 4376/13) hat entschieden, dass ein Werbekunde keinen automatischen Anspruch auf sogenannte Kickbacks hat. Kickbacks sind Rabatte, die Media-Agenturen aushandeln, wenn sie gebündelt Werbeplätze für alle ihre Kunden einkaufen. Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass der Kunde keinen Anspruch auf derartige Zahlungen hat, wenn sich der Rabatt nicht alleine auf die Anzeigen gewährt, sondern für zusätzliche Leistungen wie Marktforschungsprojekte oder Präsentationen zu allgemeinen Marktentwicklungen gezahlt wird. Das Geld steht dann dem Dienstleister zu, nicht der Media-Agentur, und muss folglich nicht an die Werbekunden weitergegeben werden. Anders liegt es, wenn es sich um Vergütungen oder Kickbacks im Zusammenhang mit vermittelten Werbezeiten handelt.

 

PRAXISTIPP

 

Die Frage der Abrechnung und Verteilung von Kickbacks kann mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden sein. Kunde und Agentur sollten der konkreten Ausgestaltung des Media-Agentur-Vertrags besondere Aufmerksamkeit schenken, um klare Regelungen zu treffen, die Auseinandersetzungen vermeiden.

Google: Keine Vorab-Prüfung zu Persönlichkeitsrechten

Der BGH (Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses zu vergewissern, ob die aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer
offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt. Das Gericht stellte klar, dass die Suchmaschineneinträge keine
eigenen Inhalte von Google sind. Das Unternehmen haftet daher nur für rechtswidrige Inhalte, wenn es seine Prüfpflichten verletzt hat. Es gibt dabei keine allgemeine Vorab-Kontrollpflicht für alle Inhalte, da dies kaum durchführbar wäre und die Existenz von Suchmaschinen insgesamt in Frage stellen würde. Erst bei konkreten Hinweisen und klaren Rechtsverletzungen muss der Suchmaschinenbetreiber tätig werden

 

PRAXISTIPP

 

Soweit über eine Person oder ein Unternehmen belastende Darstellungen im Internet erscheinen, beschränken sich diese häufig nicht auf konkrete Internetseiten. Gerade die Anzeige von Suchergebnissen von Suchmaschinen kann dazu führen, dass eine weitaus größere Öffentlichkeit die Inhalte zur Kenntnis nehmen kann. Die Betroffenen sind dem nicht schutzlos ausgeliefert
und können auch die Löschung der Treffer fordern. Darstellungen in Suchergebnissen müssen jedoch erst bei einem Hinweis auf klare Verletzungen gelöscht werden, etwa bei schwerwiegenden Beleidigungen.