Das OLG München (Urteil vom 08.11.2017, Az.: 7 U 4376/13) hat entschieden, dass ein Werbekunde keinen automatischen Anspruch auf sogenannte Kickbacks hat. Kickbacks sind Rabatte, die Media-Agenturen aushandeln, wenn sie gebündelt Werbeplätze für alle ihre Kunden einkaufen. Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass der Kunde keinen Anspruch auf derartige Zahlungen hat, wenn sich der Rabatt nicht alleine auf die Anzeigen gewährt, sondern für zusätzliche Leistungen wie Marktforschungsprojekte oder Präsentationen zu allgemeinen Marktentwicklungen gezahlt wird. Das Geld steht dann dem Dienstleister zu, nicht der Media-Agentur, und muss folglich nicht an die Werbekunden weitergegeben werden. Anders liegt es, wenn es sich um Vergütungen oder Kickbacks im Zusammenhang mit vermittelten Werbezeiten handelt.
PRAXISTIPP
Die Frage der Abrechnung und Verteilung von Kickbacks kann mit erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden sein. Kunde und Agentur sollten der konkreten Ausgestaltung des Media-Agentur-Vertrags besondere Aufmerksamkeit schenken, um klare Regelungen zu treffen, die Auseinandersetzungen vermeiden.