Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 08.11.2019, Az.: 3 O 262/17) hat entschieden, dass die Website der Stadt Dortmund zu presseähnlich sei und damit gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Auf der Website fanden sich nicht nur allgemeine Informationen für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch presseähnliche Berichte, etwa über die Meisterfeier von Borussia Dortmund. Aus der im Grundgesetz verankerten Pressefreiheit folgt auch der Grundsatz der Staatsferne der Presse, demzufolge der Staat keine Presseunternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschen darf, die nicht lediglich Informationspflichten öffentlicher Stellen erfüllen. Die Informationen dürfen nur das Ziel verfolgen, Politik und Recht verständlich zu machen. Allgemeine Beiträge über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen, die allgemeine Beratung von Leserinnen und Lesern, die Berichterstattung über rein gesellschaftliche Ereignisse, z. B. aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik, dienen hingegen nicht den hoheitlichen Informationspflichten und sind daher unzulässig.
Praxistipp:
Die Möglichkeit zu Äußerungen und die Öffentlichkeitsarbeit von kommunalen oder sonst staatlichen Stellen unterliegen gewissen Beschränkungen. Städte, Gemeinden, Kommunen, Amtsträger, Behörden und Ministerien können sich daher nicht ohne Weiteres der Maßnahmen bedienen, die privaten Unternehmen offen stehen. Die Maßnahmen müssen vielmehr einen Bezug zu den Aufgaben und Tätigkeiten der staatlichen Stellen haben. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.12.2018, Az.: I ZR 112/ 17) hatte vor Kurzem konkrete Kriterien für zeitungsmäßig aufgemachte Druckwerke von Gemeinden aufgestellt. Dabei sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen. Je stärker eine kommunale Publikation bei den angesprochenen Verkehrskreisen-als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitungwirkt wirkt, desto eher ist die Pressefreiheit gefährdet. Im vorliegenden Urteil wurden diese Kriterien nun auf den Online-Bereich übertragen.