Bewertungsportal darf Gesamtbewertung eines Unternehmens nicht eigenmächtig und intransparent erstellen

Bewertungsportale können einen entscheidenden Einfluss auf die Reputation eines Unternehmens haben. Insbesondere Kunden, aber auch (ehemalige) Mitarbeiter können auf Bewertungsplattformen ihre Meinung einer breiten Öffentlichkeit mitteilen. Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für die Bewertungen der Nutzer aber grundsätzlich nur, wenn er von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hat.

Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 13.11.2018 – 18 U 1280/16 Pre) hat entschieden, dass der Betreiber einer Bewertungsplattform für die Darstellung der Gesamtbewertung eines Unternehmens aber dann verantwortlich ist, wenn er diese selbst beeinflusst. Das war der Fall: Denn die Gesamtbewertung ergab sich nicht aus dem aus allen Einzelbewertungen errechneten Durchschnitt, der Betreiber nahm vielmehr eine eigene Gewichtung vor. Er hatte unter den abgegebenen Bewertungen nur diejenigen ausgewählt, die er für vertrauenswürdig und nützlich hielt, und den Durchschnitt nur aus diesen errechnet. Nach Ansicht des Gerichts stellt die jeweilige Gesamtbewertung daher eine eigene Äußerung des Betreibers darüber dar, welche Bewertung des betroffenen Unternehmens er aufgrund eigener Auswahl und Beurteilung für zutreffend hält.

PRAXISTIPP

Werden belastende oder negative Äußerungen auf Bewertungsplattformen getätigt, kann ein Unternehmen zunächst nur denjenigen in die Haftung nehmen, der diese Äußerung eingestellt hat. Das kann bei anonymen Kommentaren problematisch sein. Der Plattformbetreiber haftet in der Regel nicht für solche fremden Inhalte. In diesem Fall handelte es sich durch die Art der Berechnung der Gesamtnote aber nicht um eine fremde, sondern um eine eigene Meinungsäußerung des Bewertungsportals. Der rechtliche Betreiber des Portals haftete deshalb vollumfänglich.