Kundenbewertungen können irreführende Werbung sein

Das OLG Köln (Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16) hat entschieden, dass auch Kundenbewertungen auf der Website eines Unternehmens Werbung sein können. Sie könnten Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern. Der Betreiber der Website ermöglicht seinen Kunden die Bewertung seiner Produkte allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen überwiegen und ist daher dafür verantwortlich. Werden also in Kundenbewertungen wissenschaftlich nicht nachweisbare Aussagen wie „Brauchte weniger Waschmittel“ gemacht, so handelt es sich dabei um irreführende Werbung, die wettbewerbswidrig ist.

PRAXISTIPP

Unternehmen sind nicht nur für die eigenen werbenden Aussagen verantwortlich, sondern sie können auch für Einträge Dritter auf ihrer Website haften. Dabei stellte das Gericht klar, dass es auch keine Rolle spielt, ob es sich um subjektive Eindrücke der Kunden handelte und ob sich das Unternehmen die Aussagen zu Eigen gemacht hat.

Werbung unterliegt dabei besonderen Kennzeichnungspflichten. Das gilt auch und gerade im Bereich Social Media, wie ein aktueller Fall der Landesmedienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein zeigt: Ein Youtuber wurde mit einem Ordnungsgeld in Höhe von über 10.000 Euro belegt, da er seine werblichen Videos nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet hatte.

Like-Buttons auf Unternehmenswebseiten sind rechtswidrig (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15)

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016 – 12 O 151/15) hat entschieden, dass die Einbindung des Facebook-Like-Buttons auf der eigenen Website gegen das Datenschutzrecht verstößt und somit wettbewerbswidrig ist. Durch den Button werden bereits bei Aufruf der Seite personenbezogene Daten, wie etwa die IP-Adresse, an Facebook übermittelt. Eine solche Übertragung ist jedoch ohne die Zustimmung des Nutzers unzulässig. Eine allgemeine  Belehrung in den Datenschutzbestimmungen genüge nicht und der Webseitenbetreiber könne auch nicht von einer generellen Einwilligung zur Datennutzung der Website-Nutzer ausgehen.

PRAXISTIPP

Die Folgen dieses Urteils für die Einbindung von Social Media Plugins sind noch nicht absehbar. Zu dieser Thematik sind noch weitere Verfahren anhängig. Teilweise setzen Webseitenbetreiber nun technische Lösungen ein, die eine automatische Übertragung von Daten an Facebook zunächst unterbindet (sog. 2-Klick-Lösung). Inwieweit dieses Vorgehen rechtmäßig ist, ist jedoch umstritten. Das Problem bleibt, dass eine wirksame Einwilligung des Nutzers voraussetzt, dass er über Art und Ausmaß der Datenerhebung informiert wird. Da Facebook die genaue Funktionsweise des Buttons unter Verschluss hält, ist eine solche Aufklärung nicht möglich. Bis auf weiteres sollte daher auf den Einsatz von Social-Media-Plugins verzichtet werden.