Sind kritische Äußerungen über Mitbewerber erlaubt? (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251)
Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sich ein Mitbewerber kritisch über einen Konkurrenten äußern darf. Geschäftsschädigende Tatsachenaussagen sind nach Auffassung des Gerichts zulässig und nicht wettbewerbswidrig, sofern ein berechtigtes Informationsinteresse und ein hinreichender Anlass bestehen und die Kritik in Art und Ausmaß verhältnismäßig ist. Im konkreten Fall wurde bei einem Interview zu einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen auch Aussagen über den Inhaber eines anderen Unternehmens getroffen.
PRAXISTIPP
Grundsätzlich sind kritische Äußerungen über Mitbewerber zulässig, solange keine unwahren Tatsachen behauptet werden oder die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird (siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013, Az.: 4 U 88/13). Herabsetzende Meinungsäußerungen, die noch keine Schmähkritik darstellen, sind jedoch nicht zulässig, wenn kein Informationsinteresse daran besteht und sie vornehmlich wettbewerblichen Zwecken dienen (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az.: I ZR 219/13).