Wann keine Haftung für Links besteht (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14)
Der BGH (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) hat erneut die Kriterien für die Haftung für verlinkte rechtswidrige Inhalte konkretisiert. Im vorliegenden Fall hatte ein Orthopäde auf seiner Website auf die Startseite eines Forschungsverbandes verlinkt. Auf den Seiten dieses Verbandes befanden sich auch Inhalte, die als irreführend und wettbewerbswidrig eingestuft wurden. Der BGH ging davon aus, dass der Orthopäde jedoch nicht für diese Inhalte haftet, da er sie sich diese nicht zu Eigen gemacht hatte. Zum einen war der Link kein wesentlicher Bestandteil seines Internetauftritts, sondern lediglich ein Verweis auf weiterführende Informationen zu einem Thema. Vor allem führte der Link lediglich auf die Startseite des Verbandes und nicht mittels eines sogenannten „Deeplinks“ direkt zu den Unterseiten, die die rechtswidrigen Inhalte enthielten. Ein Nutzer musste also erst auf der Website des Verbandes selbstständig suchen, um zu den beanstandeten Inhalten zu gelangen.
PRAXISTIPP:
Bei der Haftung für verlinkte fremde Inhalte kommt es entscheidend darauf an, ob man sich diese Inhalte zu Eigen gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des BGH muss dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Werden Inhalte z. B. so in den eigenen Internetauftritt eingebettet, dass sie Bestandteil dieses Auftritts werden oder enthält der Link Werbung in eigener Sache, so spricht dies für ein „Zueigenmachen“. Bei Setzen von Links sollte man daher zunächst überprüfen, ob keine rechtswidrigen Inhalte enthalten sind und durch die Gestaltung der Website deutlich machen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.