Werbung mit Auszeichnungen nur bei transparenter Quellenangabe zulässig (LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.11.2016, Az.: HK O 2/15)

Das LG Kaiserslautern (Urteil vom 08.11.2016, Az.: HK O 2/15) hat entschieden, dass bei der Werbung mit Auszeichnungen, wie z. B. „Auszeichnung für den besten Reifenservice“, die Quelle klar anzugeben ist. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Das Gericht wies darauf hin, dass die Angabe der Fundstelle dabei leicht zugänglich und ohne Schwierigkeiten lesbar sei muss. Dies erfordert also eine ausreichend große Schriftart und das Anbringen des Verweises an einer gut auffindbaren Stelle, wie etwa der ersten Seite eines Online-Auftritts.

PRAXISTIPP

Durch dieses Urteil wird die bisherige Rechtsprechung des BGH fortgeführt und klargestellt, dass nicht nur Werbung mit Testergebnissen und Prüfzeichen für die Verbraucher transparent und nachvollziehbar sein muss und daher die Fundstelle von Tests anzugeben ist (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.3.2016, Az.:6 U 182/14), sondern, dass diese Kriterien auch für Werbung mit Auszeichnungen gelten.

10. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 23.03.2017 ist der 10. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen.

  1. Kann der Betriebsrat über den Facebook-Auftritt des Arbeitsgebers mitbestimmen? Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13.12.2016, Az.: 1 ABR 7/15)
  2. Pflicht zur Gegendarstellung auf privatem Blog, Kammergericht Berlin (Beschluss vom 28.11.2016, Az.: 10 W 173/16)
  3. Haftung von Webdesignern für Urheberrechtsverletzungen bei Homepage-Erstellung, Landgericht Bochum (Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16)
  4. Werbung mit Auszeichnungen nur bei transparenter Quellenangabe  zulässig, Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 08.11.2016, Az.: HK O 2/15)
  5. Sind kritische Äußerungen über Mitbewerber erlaubt? Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 31.05.2016, Az.: Au 7 E 16.251)

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