Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt

Unternehmen müssen einen Boykott-Aufruf dulden, wenn Privatpersonen ihrem verständlichen Unmut auf diese Weise Luft machen. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16) hat entschieden, dass es zulässig ist, auf Facebook zum Boykott eines bestimmten Unternehmens aufzurufen, mit dessen Leistung ein Nutzer nicht zufrieden war. Ein privater Nutzer hatte bei Facebook ein Catering-Unternehmen kritisiert und u. a. geschrieben: „Liebe Leute, ein absolutes Ärgernis ist dieser Catering. Wir hatten ihn für unseren Abiball engagiert und es war eine absolute Katastrophe. Es hat nicht geschmeckt und nach 10 Minuten war es komplett leer. […] Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!“. Das Gericht stellte in diesem Urteil klar, dass es sich bei einer solchen Äußerung zwar um einen Boykottaufruf handelt und dieser einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Ein solcher Boykott ist aber zulässig, wenn schutzwürdige Belange überwiegen. Da im vorliegenden Fall keine falschen Tatsachen behauptet und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wurde, überwog das schutzwürdige Interesse an der freien Meinungsäußerung. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass diese Grundsätze für Privatpersonen gelten und im Falle von Äußerungen eines anderen Unternehmens wettbewerbsrechtliche Aspekte geprüft werden müssten.

PRAXISTIPP

In der Vergangenheit hat auch der BGH klargestellt, dass Boykottaufrufe i. d. R. dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, wenn nicht eigene wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden, sondern aus Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gehandelt wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az.: VI ZR 302/15). Das OLG Dresden (Urteil vom 05.05.2015, Az.: 4 U 1676/14) hatte z. B. den Boykottaufruf eines politischen Gegners für zulässig erachtet, der dazu aufgerufen hatte, das Unternehmen eines AfD-Mitglieds zu meiden.

12. Newsletter Kommunikationsrecht

Am 18.12.2017 ist der 12. Newsletter Kommunikationsrecht erschienen.

Rechtsanwälte Claudia Gips und Alexander Unverzagt besprechen 5 gerichtliche Entscheidungen und geben Praxistipps zum Umgang mit diesen Entscheidungen.

  1. Privater Boykott-Aufruf bei Facebook erlaubt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2017, Az.:16 U 255/16)
  1. Hashtag „#ad“ reicht nicht zur Kennzeichnung von Social-Media-Werbung (OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17)
  1. Bürgermeister dürfen auf der städtischen Website nicht zur Demo aufrufen (BverwG, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15)
  1. Werbung mit Teil-Testergebnissen, die über das Gesamtergebnis täuschen, ist irreführend (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.06.2017, Az.: 2-03 O 36/17)
  1. Ein Disclaimer zur Abmahnung wirkt auch gegen einen selbst (OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2017, Az.: I-20 U 79/17)

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