Unternehmen haften für Rechtsverstöße der Lead-Agentur

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18) hat entschieden, dass Unternehmen auch für Wettbewerbsverstöße der für sie tätigen Agenturen haften. Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsmakler sich zur Kundenakquise an eine Agentur gewandt. Diese kontaktierte sodann potenzielle Kunden telefonisch – ohne deren vorherige Einwilligung. Das Gericht stellte fest, dass die Agentur „Beauftragter“ im Sinne des Wettbewerbsrechts war. Die Konsequenz: Der Versicherungsmakler haftet für die von dem Beauftragten begangenen Rechtsverstöße. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass dieser die Kundenkontakte in wettbewerbsrechtlich zulässiger Form generiert.

PRAXISTIPP
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 07.10.2009, Az.: I ZR 109/06) hat bereits in der Vergangenheit unter anderem für Markenrechtsverstöße klargestellt, dass ein Unternehmen auch für selbstständige Werbeagenturen haften kann. Entscheidend ist dabei immer die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Unternehmens: Das Unternehmen muss einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit der beauftragten Agentur haben, in deren Bereich die Rechtsverstöße fallen. Es kommt für die Haftung nicht darauf an, welchen Einfluss sich das Unternehmen tatsächlich gesichert hat, sondern welchen Einfluss es sich sichern konnte und musste.

Insofern müssen Unternehmen bei der Gestaltung von Verträgen mit Agenturen sicherstellen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das gilt insbesondere in Bezug auf das Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Fügen Sie den Verträgen außerdem für den Fall der Fälle eine „Haftungsfreistellung“ bei.