Framing ist nicht automatisch ein Urheberrechtsverstoß
Das sog. Framing, also die Einbindung oder Einbettung von Links z.B. zu YouTube-Videos in den eigenen Internetauftritt stellt nach Ansicht des Europäische Gerichtshof (Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13) keinen Urheberrechtsverstoß dar und ist somit auch ohne die Zustimmung der Urheber erlaubt. Nach Ansicht des EuGH handele es sich nur dann um eine „öffentliche Wiedergabe“ und damit um einen Urheberechtsverstoß, wenn die Wiedergabe des (ursprünglich rechtmäßig online verwendeten) Werkes durch das Framing gegenüber einem neuen Publikum erfolge. Sofern ein Werk aber bereits vor der Einbindung in eine neue Internetpräsenz frei im Internet verfügbar war, liegt auch keine neue „öffentliche Wiedergabe“ durch das Framing vor.
PRAXISTIPP:
Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen haben, da (mehr …)