Eine Auto-Reply E-Mail mit Werbung ist Spam

Das AG Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014 – Az. 10 C 225/14) hat klargestellt, dass auch automatisierte Eingangsbestätigungen (sog. Autoreply) keine Werbung enthalten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn sich Werbung lediglich am Ende der E-Mail befindet. Durch die vorherige Kontaktaufnahme hat der Betroffene gerade nicht in die Übermittlung von E-Mails mit „auch-werbendem“ Charakter eingewilligt.

PRAXISTIPP:

Auch wenn es sich hierbei nicht um ein letztinstanzliches Urteil handelt (und es noch nicht rechtskräftig ist), ist es wichtig festzuhalten: Gerichte haben schon mehrfach entschieden, dass jede ohne vorherige Aufforderung seitens des Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken (insbesondere werblichen Inhalts) einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt und damit verboten ist. Dies gilt schon ab der ersten Zusendung. An die erforderlich Einwilligung für die Zusendung von (Werbe-)E-Mails werden aufgrund Datenschutzes und Wettbewerbsrechts hohe Anforderungen gestellt.

Werbung mit „Testsieger“ in selbst durchgeführter Verbraucherbefragung wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 16. Dezember 2013 (Az. 5 U 278/11) entschieden, dass ein Unternehmen einen selbst beauftragten Warentest in der Werbung nicht als eine von einem unabhängigen Institut durchgeführte Testreihe darstellen darf. Das Gericht beanstandete, dass die Werbung durch ihre Aufmachung die Neutralität von Testergebnissen wie etwa solchen der Stiftung Warentest suggeriert. Geworben wurde mit dem Slogan „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ und „*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von xxx mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette“.

PRAXISTIPP:

Bei der Werbung mit Testergebnissen und Superlativen ist immer Vorsicht geboten. Nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH ist u.a. eine Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung wettbewerbswidrig. Zudem muss das Ergebnis zutreffend (nicht mit eigenen Worten) wiedergegeben werden und darf nicht als „Testsieger” bezeichnet werden, wenn es sich um eine nicht repräsentative Untersuchung handelt.