Werbung mit Prüfzeichen nur bei transparenten Prüfkriterien zulässig (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15)

Der BGH stärkt die Verbraucherrechte (Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 26/15). Er hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit Prüfsiegeln zulässig ist. Das Gericht wies darauf hin, dass solche Prüfzeichen bei Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist. Daher ist es erforderlich, dass die Verbraucher diese Kriterien kennen. Das werbende Unternehmen muss diese Informationen zur Verfügung stellen, etwa auf der eigenen Website oder geeigneten Websiten Dritter wie der vom TÜV Rheinland unterhaltenen Internetplattform „certipedia“.,  Wer mit Prüfzeichen wirbt, kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Kriterien um Betriebsgeheimnisse handelt oder ihm die Informationen nicht vorliegen.

PRAXISTIPP

Durch dieses Urteil hat der BGH die bisherige Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass Werbung mit Testergebnissen, Prüfzeichen, Gütesiegeln u. Ä. für die Verbraucher immer transparent und nachvollziehbar sein muss. So ist bei der Werbung mit Testergebnissen die Fundstelle des Tests anzugeben (siehe dazu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.3.2016, Az.:6 U 182/14) und bei Prüfzeichen eben die Prüfkriterien. Außerdem dürfen andere Kennzeichnungen nicht so verwendet werden, dass der Eindruck entsteht, dass es sich dabei um ein Prüfzeichen handelt (siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15, in der klargestellt wird, dass es irreführend ist, wenn das CE-Kennzeichen im Zusammenhang mit dem TÜV-Zertifikat werbend verwendet wird, da es sich bei dem CE-Kennzeichen nicht um ein staatliches Prüfsiegel handelt, sondern dieses nur die Konformität des Produkts mit den EU-Harmonisierungsvorschriften zum Ausdruck bringt). Irreführend ist es zudem, wenn Tests durch das Unternehmen selbst durchgeführt oder Prüfsiegel erfunden werden (siehe dazu auch OLG Rostock, Urteil vom 15.10.2014, Az.: 2 U 12/14).

Werbung mit Testergebnis eines Internetportals zulässig

Das OLG Oldenburg (Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 6 U 64/15) hat entschieden, dass Händler auch mit einem auf einer Webseite im Internet veröffentlichten Testergebnis werben dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Händler in seinem gedruckten Bestellmagazin für einen Staubsauger geworben und dazu das Testergebnis „sehr gut“ angeführt. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Das Gericht ging davon aus, dass dies nicht wettbewerbswidrig ist, da der Verbraucher leicht auf das Testergebnis zugreifen kann, um es zu überprüfen.

PRAXISTIPP:

Bei Werbung mit Testergebnissen stellen sich einige rechtliche Probleme. Wichtig ist vor allem, deutlich auf die Fundstelle hinzuweisen und das Testergebnis richtig wiederzugeben. Zudem muss der angeführte Test repräsentativ sein. Dieses Urteil stellt jetzt klar, dass nicht nur mit Ergebnissen aus klassischen Tests, wie solchen von z.B. „Stiftung Warentest“, geworben werden darf, sondern auch mit Testergebnissen aus Internetportalen.