Künstlersozialabgabe – Ein Verband macht „Öffentlichkeitsarbeit für Dritte“ (seine Mitglieder) und muss zahlen
Die Künstlersozialabgabe (KSA) ist ein nicht zu vernachlässigender Kostenfaktor. Die Abgabe wird dann relevant, wenn Aufträge an selbständige Künstler (Einzelkünstler oder GbR) erteilt werden. Auf deren Netto-Vergütung wird ein Betrag in Höhe von aktuell 5,2 % als Abgabe fällig, der an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen ist. Die Abgabepflicht und ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe werden von der KSK und der Deutschen Rentenversicherung (im Rahmen von Betriebsprüfungen) überprüft.
Hinweis Nr. 1:
Vergütungen an Kreative, die als GmbH, KG oder OHG firmieren, unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe.
Die Künstlersozialabgabe betrifft nicht nur typische kreative Unternehmen, wie Verlage, Theater oder Werbeagenturen. Sie kann auch jede Institution und jedes Unternehmen treffen, die für sich oder andere Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben. (mehr …)