Haftung von Webdesignern für Urheberrechtsverletzungen bei Homepage-Erstellung (Landgericht Bochum, Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16)

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16) hat entschieden, dass ein Webdesigner dem Kunden auf Schadensersatz haftet, wenn er für die Erstellung der Website urheberrechtlich geschützte Fotos verwendet, für die er keine Nutzungsrechte erworben hat. Er ist verpflichtet, die Rechte an den Fotos zu prüfen und nur solche zu verwenden, von denen er sicher weiß, dass die konkrete Nutzung auch gestattet ist. Zudem muss er den Kunden darüber informieren, ob die Bilder entgeltfrei verwendet werden dürfen oder nicht.

PRAXISTIPP

Wer urheberrechtlich geschütztes Material verwendet, muss stets nachweisen, dass er die entsprechenden Nutzungsrechte besitzt. Es ist jedoch bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob diese Pflicht letztendlich den Kunden (siehe dazu AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 142 C 29213/13) oder den Webdesigner oder beide (siehe dazu auch AG Oldenburg, 17.04.2015, Az.: 8 C 8028/15) trifft. Empfehlenswert ist es daher, dass alle Beteiligten die Rechte an dem verwendeten Material jeweils klären. Ggf. können die einzelnen Prüfpflichten auch vertraglich vereinbart werden, wobei ein pauschaler Haftungsausschluss in den AGB in der Regel unzulässig sein wird.

Arbeitgeber haftet für Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters (OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15)

Das OLG Celle (Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 13 U 95/15) hat entschieden, dass das Bundesland als Arbeitgeber für die Urheberechtsverletzung eines bei diesem Land beschäftigten Lehrer haftet. Ein Lehrer hatte auf der Internetseite eines Gymnasiums mit einem urheberechtlich geschützten Foto für das Fremdsprachenprogramm der Schule geworben. Das Gericht ging davon aus, dass er als Beamter in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gehandelt hatte, da es um Werbung für ein Unterrichtsangebot ging. Somit hatte er seine Amtspflicht verletzt, wofür das Bundesland als die Körperschaft, die den betreffenden Amtsträger angestellt hat, haftet.

PRAXISTIPP:

Durch dieses Urteil wurde klargestellt, dass bei Urheberrechtsverletzungen durch eine Schule auch gegen das Bundesland vorgegangen werden kann. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass es um einen Amtshaftungsanspruch geht, da der Lehrer Beamter ist. Auch in Unternehmen stellt sich jedoch die Frage der Haftung für Urheberrechts-verletzungen durch Mitarbeiter. Werden diese Handlungen im Rahmen der Tätigkeit für das Unternehmen begangen, so haftet auch der Geschäftsinhaber. Darüber hinaus kann unter Umständen der Geschäftsführer eines Unternehmens selbst haften, wenn er keine Vorkehrungen getroffen hat, um solche Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Es ist daher wichtig, Mitarbeiter entsprechend zu schulen und für das Thema Urheberrechtsschutz zu sensibilisieren.